Wiedereingliederungsteilzeit

Seit 1. Juli 2017 gibt es für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein besonderes arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell (sogenannte "Wiedereingliederungsteilzeit"). Dieses erlaubt einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag.

Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden können ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und sind ebenso in der Pensionsversicherung ( oesterreich.gv.at) abgesichert, sofern die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen jeweils Regelungen vorsehen, die eine Vereinbarung zur Reduktion der Dienstzeit ermöglichen, welche mit der Wiedereingliederungsteilzeit nach dem AVRAG vergleichbar ist.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft