Wiedereingliederungsteilzeit
Seit 1. Juli 2017 gibt es für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein besonderes arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell (sogenannte "Wiedereingliederungsteilzeit"). Dieses erlaubt einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag.
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden können ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und sind ebenso in der Pensionsversicherung (→ oesterreich.gv.at) abgesichert, sofern die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen jeweils Regelungen vorsehen, die eine Vereinbarung zur Reduktion der Dienstzeit ermöglichen, welche mit der Wiedereingliederungsteilzeit nach dem AVRAG vergleichbar ist.
Weiterführende Links
- Broschüre "Wiedereingliederungsteilzeit: Arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden" (→ BMAW)
- Wiedereingliederungsteilzeit (→ AK)
- Neue Wiedereingliederungsteilzeit ist ab 1. Juli 2017 möglich (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- § 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft