Wiedereingliederungsteilzeit – Ausmaß der Arbeitszeitreduktion

Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen (Bandbreite) und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Darüber hinaus darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023 500,91 Euro) nicht unterschreiten. Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder zumindest gleichbleiben.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist eine von der Bandbreite abweichende Vereinbarung der Normalarbeitszeit möglich:

  • Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zunächst im Ausmaß von weniger als 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn die Arbeitszeit während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 Prozent und 75 Prozent beträgt. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 Prozent der vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bestehenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Beispiel

Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit hat vor Ihrem Krankenstand 38 Stunden betragen. Mit Zustimmung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners treffen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsvereinbarung, wonach Sie für die Dauer von sechs Monaten die Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden (diese Stundenanzahl liegt zwischen 50 Prozent und 75 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit) reduzieren.

Abweichend davon können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie im ersten Monat wöchentlich 11,5 Stunden arbeiten (30 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit wären 11,4 Stunden. Das neu vereinbarte Stundenausmaß liegt über diesem Wert), im zweiten bis fünften Monat könnten Sie 20 Stunden arbeiten und im sechsten Monat 28,5 Stunden. Sie würden daher während der gesamten Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit durchschnittlich 20 Stunden arbeiten.

  • Innerhalb eines Kalendermonats kann darüber hinaus eine ungleiche Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 Prozent unter- oder überschritten wird.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft