Wiedereingliederungsteilzeit − Inhalt der Vereinbarung, Dauer und Antritt

Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung und Lage der Arbeitsstunden enthalten.

Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Es sind durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.

Beispiel

Entsprechend dem bei der Wiedereingliederungsvereinbarung zu berücksichtigenden Wiedereingliederungsplan kann zur Entlastung des Bewegungs- und Stützapparats vorgesehen werden, dass eine Arbeitnehmerin zunächst vom Heben oder Tragen von bestimmten Lasten befreit wird und für eine gewisse Zeit andere Aufgaben übernimmt. Diese müssen sich jedoch mit den Verpflichtungen aus ihrem Arbeitsvertrag decken. Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit ist ja, schrittweise in den ursprünglichen Arbeitsprozess zurückzukehren.

Ebenso kann es sich z.B. ergeben, dass ein Arbeitnehmer zu Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit von besonderen Anforderungen an das Kommunikationsverhalten (Kundenkontakt, Telefondienst) weitgehend entlastet wird. Auch in diesem Fall muss sich das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers mit jenen Aufgaben decken, zu denen er sich ursprünglich arbeitsvertraglich verpflichtet hat.

Nach dem Antritt darf diese Teilzeitvereinbarung höchstens zweimal geändert werden (z.B. könnte die Teilzeitbeschäftigung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängert oder das Stundenausmaß geändert werden). Die Änderung muss im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin erfolgen und bedarf der Schriftform.

Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst in der Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart werden.

Sofern nach Ausschöpfung der sechsmonatigen Teilzeitbeschäftigung weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbart werden. Auch diese Vereinbarung bedarf der Beratung durch fit2work oder der Zustimmung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums.

Eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf jedenfalls der Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger.

Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer folgenden Tag angetreten werden.

Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit kann entweder im unmittelbaren Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand oder bis zu einem Monat nach dem Ende dieses Krankenstandes erfolgen, auch wenn in der Zwischenzeit ein weiterer Krankenstand eingetreten ist.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft