Wiedereingliederungsteilzeit – Sozialversicherung und Kündigungsschutz

Krankenversicherung

Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während dieser Zeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezieht. Dadurch ist auch gewährleistet, dass eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

Für den Fall einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Pensionsversicherungsrechtliche Absicherung

Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen durch die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit und die damit verbundene Reduktion des Arbeitsentgelts in Bezug auf ihre Pension keine Einbußen erleiden, wurde für die Bezieherinnen/Bezieher von Wiedereingliederungsgeld für die Dauer dieses Geldleistungsbezuges eine eigene Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen. Die Teilpflichtversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem das Wiedereingliederungsgeld gebührt und endet mit dem Wegfall der Geldleistung.

Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts herangezogen.

Kündigungsschutz

Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dürfen nicht aus dem Grund gekündigt werden, dass sie eine Wiedereingliederungsteilzeit anstreben oder ausüben. Wird die Kündigung dennoch ausgesprochen, kann diese von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft