Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese muss mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Beiden Arbeitsvertragsparteien steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.
Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit müssen im Einzelnen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat.
- Das Vorliegen einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (infolge einer Erkrankung oder eines Unglücksfalls).
- Eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work. Die Beratung von fit2work erstreckt sich sowohl auf die Abklärung der Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit (Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten, sechswöchiger Krankenstand, medizinische Zweckmäßigkeit) als auch auf den zu erstellenden Wiedereingliederungsplan und die zu treffende Wiedereingliederungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work zu Wiedereingliederungsplan und –vereinbarung ist nicht erforderlich. (Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn die Arbeitsvertragsparteien sowie die Arbeitsmedizinerin/der Arbeitsmediziner des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen).
- Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer gemeinsam mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Im Wiedereingliederungsplan werden die Rahmenbedingungen und der beabsichtigte Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess festgehalten. Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes soll die/der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) betraute Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner des Betriebs oder des Arbeitsmedizinischen Zentrums zur Beratung beigezogen werden.
- Das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber über die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit. Sofern vorhanden, muss auch der Betriebsrat den Verhandlungen über diese Vereinbarung beigezogen werden.
- Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger.
- Eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
Rechtsgrundlagen
- § 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft