Zustehendes Entgelt und Wiedereingliederungsgeld
Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einen Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert wird, so ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend der während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen.
Zusätzlich hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger
Voraussetzung für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist die Bewilligung der Geldleistung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt, sofern die Wiedereingliederung unter Zugrundelegung des Wiedereingliederungsplans und der vorgelegten ärztlichen Befunde medizinisch zweckmäßig erscheint.
Höhe des Wiedereingliederungsgeldes
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt – entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit – im aliquotierten Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, das der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer aus der Erwerbstätigkeit, für welche die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch genommen wird, gebührt hätte.
Rechtsgrundlagen
- § 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft