Gewerbe ruhend stellen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine weitere Möglichkeit für selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Kind erwarten, ist, das Gewerbe ruhend zu stellen. Diese Möglichkeit bietet sich z.B. für Webdesignerinnen, Masseurinnen etc. an, d.h. für Unternehmerinnen, deren Gewerbe ausschließlich auf ihrer eigenen Arbeitskraft beruht.
Wenn Sie ihr Gewerbe "ruhend" melden,
- endet die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung mit dem Letzten des Monats, in dem das Gewerbe ruhend gemeldet wird. Es werden keine Beiträge vorgeschrieben.
- halbiert sich Ihre Wirtschaftskammer-Grundumlage.
- sind Sie bei der Wirtschaftskammer-Wahl nicht wahlberechtigt.
Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.
Hinweis
Steuerlich bedeutet eine vorübergehende Stilllegung grundsätzlich noch keine Betriebsaufgabe. Soweit sich aus dem ruhenden Betrieb weiterhin (positive oder negative) Einkünfte ergeben, sind diese in der jährlichen Steuererklärung als entsprechende betriebliche Einkünfte aufzunehmen.
Für Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 6.010,92 Euro pro Jahr (Wert für das Jahr 2023) für die Pflichtversicherung. Bei höheren Einkünften werden Versicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Tipp
Als ruhendes Mitglied haben Sie aber das Recht, sich über einen Antrag bei Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer (→ WKO) in die Wählerliste eintragen zu lassen.
Fristen
Innerhalb von drei Wochen nach Einstellung der Tätigkeit.
Zuständige Stelle
Ihre Wirtschaftskammer (→ WKO)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Schreiben
Zusätzliche Informationen
Sollten Sie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen, müssen diese vor der Ruhendmeldung ordnungsgemäß gekündigt werden.
Eine gewerberechtliche Ruhendmeldung hat keinen Einfluss auf den Status der Firma im Unternehmensregister und auf "Mein Postkorb": Elektronische Zustellungen erfolgen bei ruhend gestellten Unternehmen weiterhin in "Mein Postkorb".
Weiterführende Links
- Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (→ SVS)
- Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung (→ WKO)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft