Leistungen der Sozialversicherung für Selbstständige
Versicherungsfall der Mutterschaft
Im Falle der Schwangerschaft selbstständig erwerbstätiger Frauen werden von der Sozialversicherung Leistungen aus dem "Versicherungsfall der Mutterschaft" erbracht. Dieser Versicherungsfall umfasst die Schwangerschaft, Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung ein. Erfolgt die Entbindung schon vor diesem Zeitpunkt, tritt der Versicherungsfall mit der Entbindung ein.
Aus diesem Versicherungsfall werden Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel und Heilbehelfe) gewährt. Außerdem besteht anlässlich der Entbindung Anspruch auf kostenfreie Pflege in einer Krankenanstalt (längstens bis zu einer Dauer von zehn Tagen).
Betriebshilfe
Für selbstständig erwerbstätige Frauen (Gewerbetreibende, neue Selbständige und Bäuerinnen) ist als Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft grundsätzlich Betriebshilfe vorgesehen. Betriebshilfe bedeutet, dass eine Betriebshelferin/ein Betriebshelfer die unaufschiebbaren Arbeiten der Wöchnerin außerhalb des Haushalts übernimmt. Der Betrieb kann somit ohne Unterbrechung weiterlaufen.
Anspruch auf Betriebshilfe besteht grundsätzlich für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag selbst sowie für den Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt. Wäre durch die Weiterausübung der Tätigkeit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit gegeben oder wären Leben oder Gesundheit des Kindes gefährdet, besteht Anspruch auf Betriebshilfe schon vor diesem Zeitraum, wenn diese Umstände durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder nach einem Kaiserschnitt verlängert sich die Anspruchsdauer auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich die Anspruchsdauer um die Anzahl jener Tage, um die das Kind früher geboren wurde. Der Anspruch besteht maximal für eine Dauer von 16 Wochen.
Die Betriebshilfe wird grundsätzlich durch den Versicherungsträger (bzw. durch dessen Vertragspartnerin/Vertragspartner) je nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geeigneter Personen bereitgestellt.
- Kann keine geeignete Betriebshilfe durch den Versicherungsträger (bzw. durch dessen Vertragspartnerin/Vertragspartner) bereitgestellt werden, kann die Versicherte im Anspruchszeitraum eine betriebsfremde - steht eine solche nicht zur Verfügung, eine nicht betriebsfremde - Hilfe einsetzen. In diesem Fall gebührt unter bestimmten Voraussetzungen Wochengeld.
- Kommt Betriebshilfe aus bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht in Betracht, etwa weil aufgrund der örtlichen Lage des Betriebes keine geeignete Arbeitskraft vermittelt werden konnte oder weil sich die selbständig Erwerbstätige nicht durch eine andere Person vertreten lassen kann (z.B. Künstlerinnen, Psychotherapeutinnen), besteht Anspruch auf Wochengeld.
Hinweis
Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig bei der regionalen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Formalitäten zu erkundigen.
Voraussetzungen
Einhaltung der Meldefrist: Der Eintritt der Schwangerschaft ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluss eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.
Zuständige Stelle
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes - diese ist nach der Geburt nachzureichen
- Kopie der Arztbestätigung über den tatsächlichen Geburtstermin - nach der Geburt nachzureichen
- Mutter-Kind-Pass (→ oesterreich.gv.at)
- Antragsformular Betriebshilfe (→ SVS) oder
- Antragsformular Betriebshilfe für Bäuerinnen (→ SVS)
Tipp
Lassen Sie sich von Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner für Betriebshilfe für Unternehmerinnen bei der Wirtschaftskammer Österreich, den Wirtschaftskammern in den Bundesländern bzw. bei den Landwirtschaftskammern als Interessensvertretungen für Bäuerinnen oder beim zuständigen Versicherungsträger persönlich beraten.
Wochengeld
Für selbstständig erwerbstätige Frauen (Gewerbetreibende, neue Selbständige und Bäuerinnen) gilt Folgendes:
Kann keine geeignete Betriebshilfe durch den Versicherungsträger (bzw. durch dessen Vertragspartnerin/Vertragspartner) bereitgestellt werden, haben selbständig erwerbstätige Frauen Anspruch auf Wochengeld, wenn die Versicherte während des Zeitraumes von acht Wochen vor der Geburt, des Tages der Geburt und acht Wochen bzw. zwölf Wochen nach der Geburt, insgesamt jedoch maximal für einen Zeitraum von sechzehn Wochen eine betriebsfremde – wenn eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde – Hilfe ständig einsetzt. Ständig bedeutet, dass die Hilfe an mindestens vier Tagen pro Woche oder im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingesetzt werden muss.
Anspruch auf Wochengeld besteht auch dann, wenn (Betriebs)Hilfe aus bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht in Betracht kommt, etwa weil aufgrund der örtlichen Lage keine geeignete Arbeitskraft vermittelt werden konnte oder weil sich die selbständig Erwerbstätige nicht durch eine andere Person vertreten lassen kann (z.B. Künstlerinnen, Psychotherapeutinnen).
Für Informationen hinsichtlich der Antragsstellung und der Auszahlungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Höhe des Wochengeldes: 61,25 Euro täglich (Wert im Jahr 2023)
Voraussetzungen
- Einhaltung der Meldepflicht: Der Eintritt der Schwangerschaft ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluss eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.
- Bis 30. Juni 2013 bestand Beitragspflicht auch während der Dauer eines Wochengeldbezuges. Um finanzielle Härten zu vermeiden, obliegt es nach der geltenden Rechtslage der Unternehmerin, ob sie ihre Erwerbstätigkeit ruhend meldet bzw. unterbricht und dies anzeigt, womit sie dann für die Dauer des Wochengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten hat. Der erforderliche Krankenversicherungsschutz wird aufrechterhalten. Gleichzeitig besteht eine Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Nähere Informationen erhalten sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Zuständige Stelle
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes - diese ist nach der Geburt nachzureichen
- Kopie der Arztbestätigung über den tatsächlichen Geburtstermin - nach der Geburt nachzureichen
- Mutter-Kind-Pass (→ oesterreich.gv.at)
- Antragsformular Wochengeld (→ SVS)
- Antragformular Wochengeld für Bäuerinnen (→ SVS)
Weiterführende Links
Wochengeld und Betriebshilfe (→ SVS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz