Unfallverhütungsdienst
Aktuelle Informationen über Unfallverhütungsdienst, Sicherheitsberatung, Betriebsbesichtigung, Sicherheitsprobleme etc.
Information für Einsteiger
Der Unfallverhütungsdienst steht Betrieben als Servicestelle beratend zur Seite, um Sicherheitsprobleme zu lösen.
Die Träger der Unfallversicherung müssen einen Unfallverhütungsdienst einrichten und die erforderlichen fachkundigen Organe bestellen. Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Die jeweilige Betriebsinhaberin/der jeweilige Betriebsinhaber hat also in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Betriebsbesichtigung durch den Unfallverhütungsdienst.
Betroffene Unternehmen
Zu den betroffenen Unternehmen zählen alle Betriebe (einschließlich bäuerliche Betriebe), auch Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen sind erfasst.
Zuständige Stelle
Die Träger der sozialen Unfallversicherung:
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
- Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Verfahrensablauf
Vor Beginn der Betriebsbesichtigung muss sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Unfallverhütungsdienstes bei der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber oder der/dem Beauftragten unter Hinweis auf ihren/seinen Auftrag melden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber oder die/der Beauftragte kann bzw. muss auf Verlangen des fachkundigen Organes an der Betriebsbesichtigung teilnehmen.
Rechtsgrundlagen
- § 187 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 148m Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Experteninformation
Unfallverhütungsdienst − Sicherheitsberatung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft