Gewerbe – Rechtsnachfolge – Fortbetrieb

Allgemeine Informationen

Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.

Voraussetzung für das Recht, einen Betrieb fortzuführen, ist das Bestehen einer Gewerbeberechtigung und das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes. Dieser darf aber auch vorübergehend stillgelegt sein.

Nach dem Tod einer Gewerbeinhaberin/eines Gewerbeinhabers tritt mit dem Todestag das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ein. Die Vertreterin/der Vertreter der Verlassenschaft ist verpflichtet, den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Die Verlassenschaftsvertreterin/der Verlassenschaftsvertreter tritt mit dem Einlangen der Anzeige automatisch in die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein. Bei Ausübung eines gefahrengeneigten Gewerbes, muss sie oder er die Geschäftsführerbestellung veranlassen.

Bei Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung beginnt das Fortbetriebsrecht der Angehörigen. Dies können sein:

  • Die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte
  • Kinder (das sind alle Verwandten in absteigender Linie, z.B. auch Enkel und Urenkel) sowie Wahlkinder und deren Kinder unter 24 Jahren

Hinweis

Das Fortbetriebsrecht von Kindern oder Wahlkindern endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres ( d.h. vor dem 24. Geburtstag). Danach müssen diese eine eigene Gewerbeberechtigung erlangen.

Voraussetzung ist, dass der Gewerbebetrieb aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise auf oben genannte Personen übergeht.

Der Fortbetrieb durch die Ehegattin/den Ehegatten bzw. durch die Kinder und Wahlkinder ist der Gewerbebehörde unverzüglich nach der Einantwortung anzuzeigen.

Wenn die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber sowohl Ehegattin/Ehegatte als auch Kinder oder Wahlkinder hinterlässt, dann steht diesen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

Achtung

Wenn das Fortbetriebsrecht auf eine Person (z.B. Angehörige/Angehöriger) übergeht, die die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht nachweist oder die etwa erforderliche Nachsicht nicht erteilt wurde, muss von der Fortbetriebsberechtigten/vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Falls die fortbetriebsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist, muss die Bestellung von ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter in die Wege geleitet werden.

Wenn ein für die Ausübung des Gewerbes notwendiger Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, kann auf Antrag die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers von der Behörde nachgesehen werden, wenn mit der Gewerbeausübung ohne gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind Unternehmen, bei denen ein Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortgeführt wird.

Voraussetzungen

Für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer:

  • Staatsangehörigkeit:
  • Eigenberechtigung: Mindestalter von 18 Jahren
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

Für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

  • Staatsangehörigkeit:
  • Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
  • Eigenberechtigung: Mindestalter von 18 Jahren
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:

  • Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung
  • Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen

Fristen

Der Fortbetrieb muss umgehend

  • nach Eintreten des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft und
  • nach Eintreten des Fortbetriebsrechtes der Angehörigen

angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Der Fortbetrieb muss der zuständigen Behörde nach dem Tod der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers durch die Verlassenschaftsvertreterin/den Verlassenschaftsvertreter (z.B. die vom Gericht zur Vertreterin der Verlassenschaft eingesetzte Witwe eines Gewerbeinhabers oder eine Notarin/ein Notar) umgehend angezeigt werden.

Nach Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft durch Einantwortung des Nachlasses muss die fortbetriebsberechtige Erbin/der fortbetriebsberechtige Erbe den Fortbetrieb umgehend bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

Die Anzeige kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der bisherigen Gewerbeinhaberin/des bisherigen Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gewerberegisterzahl
  • Daten der Fortbetriebsberechtigten/des Fortbetriebsberechtigten
    • Bei Verlassenschaft: Personaldaten der Vertreterin/des Vertreters der Verlassenschaft
    • Bei Angehörigen: Personaldaten

Wenn die Kinder oder Wahlkinder noch nicht eigenberechtigt sind, muss die Anzeige von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Strafregisterbescheinigung.

Bei Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft:

  • Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts über die Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft

Bei Fortbetriebsrecht der Angehörigen:

  • Für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
    • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Bestätigung der Meldung
    • Eventuell Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer
      • Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei einem reglementierten Gewerbe: zusätzlich
    • Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung der Anmelderin/des Anmelders bzw. bei Geschäftsführerbestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen

Kosten

Anzeige: gebührenfrei
Formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei

Zusätzliche Informationen

Die fortbetriebsberechtigten Angehörigen können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes darauf verzichten – somit gilt dieses als nicht entstanden. Diese Verzichtserklärung ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Gewerbebehörde unwiderruflich.

Wird das Fortbetriebsrecht bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt, entsteht das Fortbetriebsrecht trotzdem.

Weitere Fortbetriebsrechte bestehen auch für die Insolvenzmasse sowie für gerichtlich bestellte Zwangsverwalterinnen/Zwangsverwalter oder Zwangspächterinnen/Zwangspächter.

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 39, 41, 42, 43, 44, 45 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 4. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft