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Grenzüberschreitende Umgründungen

Vom Umgründungssteuergesetz sind grundsätzlich auch grenzüberschreitende und vergleichbare ausländische Umgründungen erfasst.

Wird dabei das Besteuerungsrecht der Republik Österreich am übertragenen Vermögen beschränkt oder geht dieses verloren, kann die Umgründung nicht unter Fortführung der Buchwerte erfolgen, sondern die der österreichischen Steuerhoheit entzogenen stillen Reserven im Vermögen sind zu versteuern. Im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten kommt dabei in den allermeisten Fällen jedoch ein Ratenzahlungskonzept für die zu entrichtende Steuer zur Anwendung (Entrichtung der Steuerschuld in 5 Jahresraten); im Zusammenhang mit der Einbringung (insb. von Kapitalanteilen) bestehen hier zahlreiche Sonderregelungen.

Erlangt umgekehrt die Republik Österreich erstmals das Besteuerungsrecht durch eine Umgründung, ist das "zugezogene" Vermögen hingegen steuerneutral auf den gemeinen Wert aufzuwerten. So wird sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung des zugezogenen Vermögens kommt. Nur die stillen Reserven, die nach dem Zuzug in Österreich entstehen, werden in Österreich besteuert.

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen