Grenzüberschreitende Umgründung in der EU

Im Folgenden wird ein Überblick über das Verfahren grenzüberschreitender Umgründungen innerhalb der EU bzw. des EWR gegeben. Die Darstellung berücksichtigt die geltende Rechtslage und ist nicht abschließend.

Allgemeines

Grenzüberschreitende Umgründungen, also insbesondere Verschmelzungen, Umwandlungen (etwa im Zuge einer Sitzverlegung) und Spaltungen, sind innerhalb der EU bzw. des EWR unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In Österreich richtet sich das Verfahren nach speziellen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen.

Betroffen sind Kapitalgesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) sowie Europäische Gesellschaften (SE). Bei grenzüberschreitenden Umgründungen gelten sowohl die österreichischen Rechtsvorschriften als auch das Recht jenes Mitgliedstaates, in dem die jeweils andere beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat.

Voraussetzungen und Ablauf

  • Umgründungsplan: Angaben zu den beteiligten Gesellschaften, zur künftigen Struktur, zu den Rechten der Gesellschafterinnen/Gesellschafter sowie zu den Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
  • Umgründungsbericht: Die Unternehmensleitung erstellt einen Bericht mit den Hintergründen und den voraussichtlichen Folgen der Maßnahme. Darin sind insbesondere Auswirkungen auf Gläubigerinnen/Gläubiger, auf die Beschäftigten sowie auf bestehende Abfertigungs- und Pensionsansprüche darzustellen. Ein gemeinsamer Bericht beider Gesellschaften ist zulässig, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Recht vereinbar ist und alle gesetzlich geforderten Inhalte beider Seiten enthalten sind.
  • Information der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: Der Bericht ist dem Betriebsrat oder – wenn kein solcher besteht – direkt allen betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zu übermitteln. In bestimmten Fällen bestehen Mitbestimmungsrechte.
  • Prüfungspflichten: Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat verpflichtet, den Bericht sowie die Maßnahme zu prüfen. Auch eine vorgesehene Barabfindung für austretende Gesellschafterinnen/Gesellschafter ist zu beurteilen. Bei Beteiligung einer GmbH kann auf die externe Prüfung verzichtet werden, wenn dies im Umgründungsplan erklärt und notariell festgehalten wird.
  • Gläubigerschutz: Gläubigerinnen/Gläubiger können Sicherheitsleistungen verlangen, wenn ihre Forderungen durch die Umgründung gefährdet sind.
  • Gerichtliche Durchführung: Die Umgründung ist beim zuständigen Gericht der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Das Gericht stellt eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens aus, die im Aufnahmestaat vorzulegen ist.
  • Missbrauchskontrolle: Das Gericht prüft, ob die Umgründung missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient. In solchen Fällen kann sie untersagt werden.

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Maßgeblich für das Wirksamwerden der Verschmelzung ist das Recht des Staates, in dem die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Für österreichische Gesellschaften gelten spezifische Vorschriften zur Verfahrensführung, zum Gläubiger- und Gesellschafterschutz sowie zur gerichtlichen Vorabbescheinigung.

Grenzüberschreitende Umwandlung

Bei der grenzüberschreitenden Umwandlung verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, wobei ihre Rechtspersönlichkeit erhalten bleibt. Voraussetzung ist die Annahme einer zulässigen Rechtsform des Aufnahmestaates. Das Verfahren umfasst insbesondere einen Umwandlungsplan, einen Umwandlungsbericht, die gerichtliche Prüfung sowie die Ausstellung einer Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit.

Grenzüberschreitende Spaltung

Die grenzüberschreitende Spaltung ermöglicht die Aufteilung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine oder mehrere Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. Die Spaltung kann durch Übertragung auf bestehende Gesellschaften oder zur Neugründung erfolgen. Auch hier gelten besondere Anforderungen an die Mitwirkung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter, den Schutz der Gläubigerinnen/Gläubiger sowie die Information der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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