Grenzüberschreitende Verschmelzung in der EU

Im Folgenden wird nur ein Überblick über das Verschmelzungsverfahren nach dem EU-Verschmelzungsgesetz gegeben, der nicht abschließend ist.

Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften (in Österreich AG, GmbH, SE) in der EU gilt die EU-Verschmelzungsrichtlinie, die in Österreich durch das EU-Verschmelzungsgesetz umgesetzt wurde (gilt nicht für die Verschmelzung zur Neugründung einer SE). Danach gilt das Gesellschaftsrecht des jeweiligen Sitzstaates eines beteiligten Unternehmens, d.h. das Recht verschiedener Staaten.

Bei Formfragen, Verschmelzungsplan etc. sind sämtliche nationale Verschmelzungsvorschriften der Staaten, in denen die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, zu berücksichtigen. Die geltenden Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes für die Verschmelzung österreichischer Kapitalgesellschaften und des GmbH-Gesetzes sind auch auf grenzüberschreitende Verschmelzungen in wesentlichen Teilen anzuwenden.

Für das Wirksamwerden der Verschmelzung ist das Recht der übernehmenden bzw. neu gegründeten Gesellschaft maßgeblich.

Bei einer Hinausverschmelzung (z.B. einer österreichischen GmbH auf eine deutsche GmbH) werden die Rechte der Gesellschafter und Gläubiger im Besonderen durch ein Austrittsrecht (Hingabe der Anteile gegen Barabfindung) geschützt bzw. durch Sicherheitsleistung bei bestehenden Forderungen.

Zu erstellen sind u.a. (mit zum Teil zusätzlichen Anforderungen im Vergleich zu nicht grenzüberschreitenden Verschmelzungen)

  • ein gemeinsamer Verschmelzungsplan (entspricht im Wesentlichen dem Verschmelzungsvertrag): Der Verschmelzungsplan muss u.a. zusätzlich Informationen zu voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beschäftigungslage und Beschäftigungsbedingungen beinhalten.
  • ein Verschmelzungsbericht: Dieser muss zwingend zusätzliche Informationen zu den Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (z.B. auf ihre Abfindungs-/Abfertigungs- und Pensionsansprüche) und die Gläubiger der jeweiligen Gesellschaft zu enthalten. Nach österreichischem Recht ist ein gemeinsamer Verschmelzungsbericht beider Gesellschaften zulässig.

Eine Besonderheit ist, dass der Verschmelzungsbericht an den Betriebsrat bzw. an alle betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der österreichischen Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zugestellt werden muss.

Wenn eine österreichische AG beteiligt ist, muss ihr Aufsichtsrat die Verschmelzung auf Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts prüfen. Dazu gehört in der Regel auch die Angemessenheit der Barabfindung austretender Gesellschafter. Die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers ist nach österreichischem Recht zulässig.

Im Fall der Beteiligung einer GmbH können die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Verschmelzungsprüfung verzichten. Die Verzichtserklärung sollte in den gemeinsamen notariellen Verschmelzungsplan aufgenommen werden.

Die beabsichtigte Verschmelzung ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen Gericht anzumelden. Eine Vorabbescheinigung von diesem Gericht, die die ordnungsgemäße Durchführung bestätigt, ist mit der Anmeldung der grenzüberschreitenden Verschmelzung bei dem Gericht für die übernehmenden Gesellschaft vorzulegen.

Bei grenzüberschreitender Verschmelzung sind auch umfangreiche Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zu den in Österreich für Verschmelzungen geltenden Bestimmungen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Fusionen von Unternehmen ( Your Europe)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.