Bilanzstrafrecht

Allgemeine Informationen

Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträger eines Verbandes sowie von diesen Beauftragte können sich aufgrund von Bilanzdelikten nach dem StGB strafbar machen.

Nach dem Bilanzstrafrecht fallen unter den Begriff "Verbände" z.B. GmbH, AG, Genossenschaft, große Vereine, Privatstiftungen. Entscheidungsträgerin/ Entscheidungsträger ist, wer

  • Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokuristin/Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
  • Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt,
  • sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Diese machen sich strafbar, wenn sie

  • in einem bestimmten Medium, z.B. in einem Jahresabschluss, einem anderen Bericht oder in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung,
  • eine bedeutsame wesentliche Information über die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder zur Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage,
  • in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellen,
  • und diese Handlung geeignet ist (die Möglichkeit ist ausreichend), einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.

Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bzw. drei Jahren (bei börsennotierten Unternehmen).

Hinweis

In Österreich sind auch Tathandlungen im Ausland mit Strafe bedroht, unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes in Österreich liegt.

Rechtsgrundlagen

§§ 163a, 163b Strafgesetzbuch (StGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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