Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren
Während eines Insolvenzverfahrens können Gläubigerinnen/Gläubiger nicht individuell auf das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners zugreifen. Es gilt eine Prozess- und Exekutionssperre. Sie müssen ihre Insolvenzforderungen bei Gericht anmelden und werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Beschäftigte eines insolventen Unternehmens können zusätzlich einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt stellen. Außerdem gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sechsmonatige Vertragsauflösungssperre .
Schuldnerinnen/Schuldner müssen darauf achten, dass sie durch ihre Handlungen keine Gläubigerinteressen beeinträchtigen.
Unterstützung und Beratung gibt es bei den Gläubigerschutzverbänden und der Arbeiterkammer (→ AK).
Hinweis
- Insolvenzgläubigerinnen/Insolvenzgläubiger haben eine Insolvenzforderung gegen über der Schuldnerin/dem Schuldner.
- Die Insolvenzforderung ist eine Forderung, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Sie muss bei Gericht angemeldet werden.
- Hingegen entstehen Masseforderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie müssen nicht bei Gericht angemeldet werden und haben Vorrang vor Insolvenzforderungen.
Gläubigerinnen/Gläubiger, die aus der Insolvenzmasse befriedigt werden möchten, müssen ihre Insolvenzforderungen bis zum Ende der Anmeldefrist beim zuständigen Landesgericht anmelden. Die Frist ergibt sich aus dem Insolvenzedikt in der Insolvenzdatei (→ BMJ). Auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung kommt es nicht an, da jede entstandene Forderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch fällig wird.
Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind bis längstens 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung möglich. Sie sind kostenpflichtig (50 Euro zzg. USt) .
Gläubigerinnen/Gläubiger können die Anmeldung mit dem Formular "Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren" durchführen. Sie können das Formular auch online im PDF-Format an das Gericht übermitteln.
In der Insolvenzdatei finden sich beim jeweiligen Insolvenzedikt Informationen zu Name und Erreichbarkeit der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters sowie zum Verfahren.
Beschäftigte eines insolventen Unternehmens sollten sich an die Arbeiterkammer (→ AK) wenden.
Als Gläubigerinnen/Gläubiger müssen sie ihre offenen Forderungen bei Gericht anmelden.
Zusätzlich hat jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der → IEF Service GmbH zu beantragen. Dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist die erfolgte gerichtliche Forderungsmeldung beizulegen. Die IEF Service GmbH begleicht offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Beschäftigte können den Antrag auf Insolvenz-Entgelt auch bei Gericht stellen, dieses leitet den Antrag dann ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weiter.
Vertragsauflösungssperre
Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte, dürfen Vertragspartnerinnen/Vertragspartner Verträge nur aus wichtigen Gründen auflösen. Das gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter).
Keine wichtigen Gründe sind:
- die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin/des Schuldners
- der Schuldnerverzug bei der Erfüllung von Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind.
Unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gilt diese Vertragsauflösungssperre nicht
- wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde,
- bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
- bei Arbeitsverträgen.
Wichtige Fristen
Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wenn die Schuldnerin/der Schuldner mit der Erfüllung einer vertraglichen Leistung in Verzug ist, die nicht in Geld besteht, muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erklären, ob vom Vertrag zurückgetreten wird. Dies muss unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Gibt die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass sie/er vom Geschäft zurücktritt.
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 23 und 25a Insolvenzordnung (IO)
Zuständige Stelle
- in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- IEF Service GmbH(→ IEF)
- Arbeiterkammer (→ AK)
- Insolvenzdatei (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Insolvenzordnung (IO)
- Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz