Vertragsrecht

Das österreichische Vertragsrecht ist vor allem im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Für Verträge zwischen Unternehmen sind insbesondere auch die Regelungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu berücksichtigen. Besondere Bestimmungen für Geschäfte zwischen Unternehmen und Konsumentinnen/Konsumenten finden sich u.a. im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Verstößt eine der Vertragsparteien gegen die im vertraglich vereinbarten Pflichten oder erfüllt sie diese nicht, so handelt es sich um eine Vertragsverletzung. Abhängig von den Umständen des Falles kann die andere Partei auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter gewissen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen.

Gesetzliches Rücktrittsrecht beim Verzug

Gerät eine Partei mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, so muss die andere Partei vor einem Rücktritt in der Regel eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Vertragspflicht noch erfüllt werden kann. Erfüllt die Partei ihre Pflicht auch innerhalb dieser Frist nicht, so ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Bereits geleistete Zahlungen etc. können zurückgefordert werden.

Gesetzliche Regeln zum Schadenersatz

Bei einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten kann alternativ zum Rücktrittsrecht grundsätzlich auch Schadenersatz gefordert werden, wenn ein Schaden ohne das schuldhafte Verhalten der anderen Partei nicht entstanden wäre.

Verzug liegt vor,

  • wenn eine Schuldnerin/ein Schuldner den Vertrag nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise erfüllt (Schuldnerverzug) oder
  • die Gläubigerin/der Gläubiger die von der Schuldnerin/vom Schuldner zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise angebotene Leistung nicht annimmt (Gläubigerverzug).

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger (Auftragnehmerin/Auftragnehmer, Verkäuferin/Verkäufer) ihre/seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Schuldnerin/der Schuldner (Auftraggeberin/Auftraggeber, Käuferin/Käufer) die von ihr/ihm geschuldete Zahlung zum vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht leistet.

Die Fälligkeit einer geschuldeten Leistung richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde vertraglich nichts vereinbart, so ist die geschuldete Leistung in der Regel fällig, sobald die Gegenleistung erbracht wurde.

Gerät die Kundin/der Kunde in Verzug, d.h. zahlt sie/er trotz Fälligkeit nicht, so ist die Gläubigerin/der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, so können die gesetzlichen Zinsen verrechnet werden.

Für Verbrauchergeschäfte (d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern) oder für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 Prozent pro Jahr. Für Geschäfte zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass vor der Einleitung rechtlicher Schritte (z.B. einer Klage) gemahnt werden muss.

Für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern kommen die besonderen Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) zur Anwendung (dazu zählen auch Online-Shops). Unternehmen müssen bei Fernabsatzverträgen gewisse Informationspflichten erfüllen. Es gibt besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen und bei elektronisch geschlossenen Verträgen zu beachten. Verbraucherinnen/Verbraucher haben bei einem Fernabsatzvertrag ein Rücktrittsrecht, dass sie innerhalb von 14 Tagen ausüben können.

Ausnahmsweise kommt das FAGG u.a. nicht zur Anwendung

  • bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn das von der Verbraucherin/vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 50 Euro nicht überschreitet,
  • wenn sich das Geschäft auf eine soziale Dienstleistung (Sozialwohnungen, Kinderbetreuung, Pflege etc.) oder eine Gesundheitsdienstleistung (mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz) bezieht,
  • bei Glücksspielen mit geldwertem Einsatz,
  • bei Finanzdienstleistungen,
  • bei der Begründung, dem Erwerb oder der Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,
  • beim Bau von neuen Gebäuden, erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder der Vermietung von Wohnraum,
  • bei Pauschalreisen,
  • bei Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Wiederverkaufs- und Tauschverträgen,
  • bei Verträgen, die von einer öffentlichen Amtsträgerin/einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, die/der gesetzlich zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und zur umfassenden rechtlichen Aufklärung der Verbraucherin/des Verbrauchers verpflichtet ist,
  • bei Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsort der Verbraucherin/des Verbrauchers geliefert werden,
  • bei der Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen.

Auf oesterreich.gv.at und im Unternehmensserviceportal (USP) finden sich stets aktuelle gesetzliche Neuerungen. Dieses Service informiert über gesetzliche Änderungen bereits bevor sie in Kraft treten und begleitet sie auf ihrem Weg vom Begutachtungsverfahren bis zum Bundesgesetzblatt.

In den "Gesetzliche Neuerungen" auf oesterreich.gv.at und den "Gesetzliche Neuerungen" auf USP.gv.at finden Sie jeweils:

  • Begutachtungsverfahren
  • Regierungsvorlagen, Initiativanträge und 15a B-VG Vereinbarungen
  • Beschlüsse des Nationalrats
  • Bundesgesetzblatt

Gesetze/Rechtstexte

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ( RIS) ist eine elektronische Datenbank, die vom Bundesministerium für Finanzen ( BMF) betrieben wird. Sie ist kostenlos und dient beispielsweise der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt oder Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich.

Nähere Informationen zu Gesetze/Rechtstexte ( oesterreich.gv.at) sind auf oesterreich.gv.at zu finden.

Rechtsauskünfte

Für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten stehen z.B. die Rechtsanwaltskammern, die Notariatskammer oder die Justiz-Ombudsstellen zur Verfügung.

Nähere Informationen zu Rechtskünften ( oesterreich.gv.at) sind auf oesterreich.gv.at zu finden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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