Besondere Regelungen für Fern- und Auswärtsgeschäfte

Für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern kommen die besonderen Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) zur Anwendung.

Ausnahmsweise kommt das FAGG u.a. nicht zur Anwendung

  • bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn das von der Verbraucherin/vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 50 Euro nicht überschreitet,
  • wenn sich das Geschäft auf eine soziale Dienstleistung (Sozialwohnungen, Kinderbetreuung, Pflege etc.) oder eine Gesundheitsdienstleistung (mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz) bezieht,
  • bei Glücksspielen mit geldwertem Einsatz,
  • bei Finanzdienstleistungen,
  • bei der Begründung, dem Erwerb oder der Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,
  • beim Bau von neuen Gebäuden, erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder der Vermietung von Wohnraum,
  • bei Pauschalreisen,
  • bei Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Wiederverkaufs- und Tauschverträgen,
  • bei Verträgen, die von einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und zur umfassenden rechtlichen Aufklärung der Verbraucherin/des Verbrauchers verpflichtet ist,
  • bei Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsort der Verbraucherin/des Verbrauchers geliefert werden,
  • bei der Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen.

Rechtsquelle

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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