Wettbewerb

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist eine unabhängige, monokratisch organisierte Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde in Wettbewerbsangelegenheiten. Die BWB gehört organisatorisch zum Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).

Die Leitung der BWB erfolgt durch die Generaldirektorin/den Generaldirektor für Wettbewerb. Sie/er (im Verhinderungsfall auch ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter) ist weisungsfrei und unabhängig. Die Bediensteten der Geschäftsstelle sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen der Generaldirektorin/des Generaldirektors und im Verhinderungsfall der Stellvertreterin/des Stellvertreters gebunden.

Zur Zielerreichung und zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder behaupteter Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen hat die BWB insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahrnehmung der Parteistellung in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht, die der BWB zukommt
  • Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich
  • Allgemeine Untersuchung von Wirtschaftszweigen, sofern zu vermuten ist, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen eingeschränkt oder verfälscht ist
  • Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes
  • Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den genannten Gerichten und Behörden sowie der Europäischen Kommission und anderen nationalen Wettbewerbsbehörden
  • Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik ("competition advocacy") sowie zu legistischen Vorhaben im Bereich des Wettbewerbsrechts
  • Antragstellung nach dem Wettbewerbesbedingungen-Gesetz (FWBG)
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten
  • Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des ORF-Gesetzes
  • Klagsbefugnis für Verstöße gegen die "Platform-to-Business" Verordnung (2019/1150)

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich. Informationen zu speziellen Vorschriften für einzelne Sektoren und Branchen erteilen die Wirtschaftskammern Österreichs.

Die Anmeldung von Zusammenschlüssen muss bei der BWB erfolgen.

Als Zusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes gelten:

  • Der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch eine Unternehmerin/einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung
  • Der Erwerb eines Rechts durch eine Unternehmerin/einen Unternehmer an der Betriebsstätte einer anderen Unternehmerin/eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge
  • Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 Prozent, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50 Prozent erreicht oder überschritten wird
  • Das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind
  • Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren eine Unternehmerin/ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann
  • Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt

Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern an, so liegt kein Zusammenschluss vor.

Rechtsgrundlagen

Zusammenschlüsse müssen bei der BWB angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  • Weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
  • im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro und
  • mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro

Zusammenschlüsse, auf die diese Umsatzerlöse nicht anwendbar sind, benötigen dennoch eine Anmeldung bei der BWB, wenn

  • die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
  • die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
  • der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
  • das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Ausgenommen von der Anmeldung sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  • Nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
  • die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro

Bei Medienzusammenschlüssen sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit dem Faktor 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit dem Faktor 20 zu multiplizieren.

Berechnung des Umsatzerlöses

Die Umsatzerlöse sind nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

Unternehmen, die miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen. Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.

Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

  • Zinserträge und ähnliche Erträge
  • Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
  • Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
  • Provisionserträge
  • Nettoerträge aus Finanzgeschäften
  • Sonstige betriebliche Erträge

Bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Rechtsgrundlagen

§§ 7, 8, 9 und 22 Kartellgesetz (KartG)

Verschiedene Bestimmungen des Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes sehen Bekanntmachungs- und Informationspflichten der BWB und des Kartellgerichtes vor. Dies betrifft die Bekanntmachung von bei der BWB angemeldeten Zusammenschlüssen, die Information über von den Amtsparteien gestellte Anträge sowie Entscheidungen des Kartellgerichtes.

Die einschlägigen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen finden sich auf folgenden Seiten der BWB:

Das Wettbewerbsrecht soll sicherstellen, dass sich Unternehmerinnen/Unternehmer im Wettbewerb fair verhalten. In Österreich ist das Wettbewerbsrecht im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Bei Verstößen kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz geklagt werden. Auf Antrag kann das Gericht auch aussprechen, dass das Urteil veröffentlicht werden muss (z.B. in einer Zeitung).

Verfahren wegen Verstößen gegen das UWG finden vor dem örtlich zuständigen Handelsgericht statt.

Eine Klage kann von Mitbewerberinnen/Mitbewerbern, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen (z.B. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Fachorganisationen der Wirtschaftskammern) und kraft Gesetzes in den meisten Fällen von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, vom ÖGB oder von der BWB eingebracht werden. Geht es um aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken kann auch der Verein für Konsumenteninformation Klage einbringen.

Bei folgenden Geschäftspraktiken ist eine Klage auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz nach dem UWG möglich:

  • Im Anhang des UWG als unlauter aufgelistete Tatbestände: Dazu gehören beispielsweise die unrichtige Behauptung einer Unternehmerin/eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören und die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

Ist ein Tatbestand im Anhang nicht ausdrücklich aufgelistet, ist zu prüfen, ob die Geschäftspraktik als aggressiv oder irreführend einzustufen ist:

  • Aggressive Geschäftspraktiken: Aggressive Geschäftspraktiken beeinträchtigen die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit der Marktteilnehmerin/des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich und können sie/ihn dazu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie/er andernfalls nicht getroffen hätte.
  • Irreführende Geschäftspraktiken: Irreführende Geschäftspraktiken enthalten unrichtige Angaben oder sind sonst geeignet, eine Marktteilnehmerin/einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beim Produkt kann es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung handeln. Eine Täuschung ist beispielsweise im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale oder das Vorhandensein des Produktes, den Preis, die Person und Eigenschaften der Unternehmerin/des Unternehmers wie Identität, Befähigung oder Auszeichnungen denkbar.

Liegt weder ein Tatbestand des Anhangs vor und ist die Geschäftspraktik weder aggressiv noch irreführend, ist zu prüfen, ob sie eventuell dennoch unlauter ist:

  • Auch wer im geschäftlichen Verkehr auf eine andere Weise eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb hat sich durch die Rechtsprechung weiterentwickelt und ausgeformt. Folgende Fälle werden als unlauter eingestuft:

  • Kundenfang, bei dem die freie Willensentscheidung der Kundinnen/Kunden beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wird, z.B. durch Irreführung physischen oder psychischen Zwang, Manipulation und Ausnutzung von Gefühlen in einem Ausmaß, dass eine rational-kritische Entscheidung mit sachlichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist. Werbemaßnahmen müssen als solche erkennbar sein.
  • Behinderungswettbewerb, der darauf abzielt, dass ein Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, z.B. Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderungen, wie etwa das gezielte Abfangen von Kundinnen/Kunden in unmittelbarer Nähe des Geschäftes des Mitbewerbers, das planmäßige Verteilen von Werbeprospekten vor dem Geschäft des Mitbewerbers, das Abwerben von Dienstnehmern mit verwerflichen Mitteln.
  • Ausbeutung fremder Leistungen durch nachahmenden Wettbewerb, insbesondere, wenn verwerfliche Mittel benutzt werden (z.B. die Übernahme des Arbeitsergebnisses eines anderen ohne jede eigene Leistung ganz oder in erheblichem Maße, vermeidbare Herkunftstäuschungen).
  • Rechtsbruch: Wer durch Übertretung gesetzlicher Regelungen einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen versucht, verstößt gegen das UWG. Der Rechtsbruch muss objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil des gesetzestreuen Unternehmers nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, z.B. Verstöße gegen die Gewerbeordnung oder die Verletzung anderer Normen, die im geschäftlichen Verkehr eine Rolle spielen (z.B. Öffnungszeiten, Preisauszeichnungsbestimmungen). Es ist dabei unerheblich, ob die verletzte Gesetzesbestimmung wettbewerbsregelnden Charakter hat.
  • Herabsetzung eines Unternehmens: Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über ein anderes Unternehmen, die Inhaberin/den Inhaber oder die Leiterin/des Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit der Inhaberin/des Inhabers schädigen können, ist, sofern die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind, der/dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Neben der Klage auf Schadenersatz besteht ein Unterlassungsanspruch. Weiters kann auf Widerruf und dessen Veröffentlichung geklagt werden.
  • Vergleichende Werbung ist zwar grundsätzlich zulässig, außer sie ist irreführend oder enthält pauschale Abwertungen oder Bloßstellungen.

Die Ankündigung von Ausverkäufen wegen Geschäftsauflösung oder Geschäftsraumverlegung muss der nach dem Standort des Ausverkaufts zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegeben und von dieser bewilligt werden. Ein Ausverkauf wegen Umbaus oder Renovierung (ohne Geschäftsauflösung oder Geschäftsraumverlegung) muss nicht bewilligt werden. Auch ein Ausverkauf wegen eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser, Brand) muss der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein angezeigt werden. Detaillierte Informationen zum Thema "Einzelhandel – Ausverkauf aus besonderen Gründen" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundeswettbewerbsbehörde

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