Einzelne unlautere Geschäftspraktiken
Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb hat sich durch die Rechtsprechung weiterentwickelt und ausgeformt. Folgende Fälle werden als unlauter eingestuft:
- Kundenfang, bei dem die freie Willensentscheidung der Kunden beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wird, z.B. durch Irreführung physischen oder psychischen Zwang, Manipulation und Ausnutzung von Gefühlen in einem Ausmaß, dass eine rational-kritische Entscheidung mit sachlichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist.
Hinweis
Werbemaßnahmen müssen als solche erkennbar sein.
- Behinderungswettbewerb, der darauf abzielt, dass ein Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, z.B. Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderungen, wie etwa das gezielte Abfangen von Kundinnen/Kunden in unmittelbarer Nähe des Geschäftes des Mitbewerbers, das planmäßige Verteilen von Werbeprospekten vor dem Geschäft des Mitbewerbers, das Abwerben von Dienstnehmern mit verwerflichen Mitteln.
- Ausbeutung fremder Leistungen durch nachahmenden Wettbewerb, insbesondere, wenn verwerfliche Mittel benutzt werden (z.B. die Übernahme des Arbeitsergebnisses eines anderen ohne jede eigene Leistung ganz oder in erheblichem Maße, vermeidbare Herkunftstäuschungen).
- Rechtsbruch: Wer durch Übertretung gesetzlicher Regelungen einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen versucht, verstößt gegen das UWG. Der Rechtsbruch muss objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil des gesetzestreuen Unternehmers nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, z.B. Verstöße gegen die Gewerbeordnung oder die Verletzung anderer Normen, die im geschäftlichen Verkehr eine Rolle spielen (z.B. Öffnungszeiten, Preisauszeichnungsbestimmungen). Es ist dabei unerheblich, ob die verletzte Gesetzesbestimmung wettbewerbsregelnden Charakter hat.
- Herabsetzung eines Unternehmens: Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über ein anderes Unternehmen, die Inhaberin/den Inhaber oder die Leiterin/des Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit der Inhaberin/des Inhabers schädigen können, ist, sofern die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind, der/dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Neben der Klage auf Schadenersatz besteht ein Unterlassungsanspruch. Weiters kann auf Widerruf und dessen Veröffentlichung geklagt werden.
- Vergleichende Werbung ist zwar grundsätzlich zulässig, außer sie ist irreführend oder enthält pauschale Abwertungen oder Bloßstellungen.
Hinweis
Die Ankündigung von Ausverkäufen wegen Geschäftsauflösung oder Geschäftsraumverlegung muss der nach dem Standort des Ausverkaufts zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegeben und von dieser bewilligt werden. Ein Ausverkauf wegen Umbaus oder Renovierung (ohne Geschäftsauflösung oder Geschäftsraumverlegung) muss nicht bewilligt werden. Auch ein Ausverkauf wegen eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser, Brand) muss der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein angezeigt werden. Detaillierte Informationen zum Thema "Einzelhandel – Ausverkauf aus besonderen Gründen" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Hinweis
Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich. Informationen zu speziellen Vorschriften für einzelne Sektoren und Branchen erteilen die Wirtschaftskammern Österreichs.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde