Zusammenschlüsse

Die Anmeldung von Zusammenschlüssen muss bei der Bundeswettbewerbsbehörde erfolgen.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Als Zusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes (§ 7 KartG 2005) gelten:

  • Der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch eine Unternehmerin/einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung
  • Der Erwerb eines Rechts durch eine Unternehmerin/einen Unternehmer an der Betriebsstätte einer anderen Unternehmerin/eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge
  • Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 Prozent, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50 Prozent erreicht oder überschritten wird
  • Das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind
  • Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren eine Unternehmerin/ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann
  • Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt

Hinweis

Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten (§ 9 Abs 1 KartG 2005):

  • Weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro
  • Im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro und
  • Mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro

Zusammenschlüsse, auf die Abs 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn

  • die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
  • die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
  • der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
  • das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Ausgenommen von der Anmeldung sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  • Nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
  • Die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro

Hinweis

Bei Medienzusammenschlüssen (§ 8 KartG 2005) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

Berechnung des Umsatzerlöses

Die Umsatzerlöse sind nach folgenden Grundsätzen zu berechnen (§ 22 KartG 2005):

Unternehmen, die miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen. Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.

Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

  • Zinserträge und ähnliche Erträge
  • Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
  • Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
  • Provisionserträge
  • Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
  • Sonstige betriebliche Erträge

Bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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