Pflichtmodell für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige

Seit dem 1. Jänner 2008 sind alle Selbstständigen, die in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, in die neue Selbstständigenvorsorge integriert. Dazu gehören:

Diese sind verpflichtet, nach dem Vorbild der Abfertigung NEU Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent ihrer Beitragsgrundlage nach dem GSVG in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Als Beitragsgrundlage ist die geltende Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG heranzuziehen. Die Beiträge werden von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vorgeschrieben und an die von der Selbstständigen/von dem Selbstständigen ausgewählte BV-Kasse überwiesen.

Ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge besteht (gegenüber der BV-Kasse) in folgenden Fällen:

  • Nach zwei Jahren der Ruhendstellung der Gewerbeausübung/der Beendigung der Berufsausübung und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren
  • Jedenfalls ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung/Berufsausübung, wenn während dieser Zeit keine Beiträge zur Selbstständigenvorsorge geleistet wurden

Die Verfügungsmöglichkeiten über den Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge sind den für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geltenden Regelungen nachgebildet.

Die bei der BV-Kasse erworbene Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge bzw. der daraus resultierende Kapitalbetrag ist durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert.

Bei Tod der Selbstständigen/des Selbstständigen haben die Ehepartnerin/der Ehepartner und die Kinder Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallsabfertigung.

Achtung

Wurde für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits eine BV-Kasse ausgewählt, muss auch die Unternehmerin/der Unternehmer diese wählen. Wurde keine BV-Kasse ausgewählt, muss innerhalb von sechs Monaten (ab Beginn der Pflichtversicherung) eine BV-Kasse ausgewählt werden.

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft