Beispiele für Arbeitsunfälle

Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Dabei gilt auch ein Unfall, der sich beim Homeoffice oder bei der Telearbeit ereignet, als Arbeitsunfall.

Darüber hinaus gilt ein Unfall als Arbeitsunfall unter anderem dann, wenn sich dieser

  • auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit, zum Mittagessen oder auf dem Heimweg, wobei auch Fahrgemeinschaften geschützt sind,
  • bei Schulungsmaßnahmen, die zum Erwerb konkreter beruflicher Kenntnisse dienen, wobei auch ein Unfall auf dem Weg zur Ausbildungsstätte als Arbeitsunfall betrachtet wird,
  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer Ärztin/einem Arzt und zurück, wenn dadurch der direkte Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit oder der Heimweg unterbrochen wird (der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber muss der Arztbesuch im Vorhinein gemeldet werden),
  • auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern der/dem Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt,
  • bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund, Innung etc.) ereignet.

Für Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studierende gilt ein Unfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich unter anderem

  • im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- oder Universitätsausbildung bzw. im verpflichtenden Kindergartenjahr,
  • bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung,
  • auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zum Kindergarten bzw. Schul-/Universitätsbesuch oder auf dem Heimweg,
  • bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit oder
  • bei bestimmten Berufs-(Bildungs-)Orientierungen ereignet.

In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten Unfälle auch dann als Arbeitsunfälle, wenn sie sich nicht unmittelbar bei der Tätigkeit ereignen, die die Versicherung begründet .

Nach den Bestimmungen des ASVG sind vom Unfallversicherungsschutz etwa auch Arbeiten einer Dienstnehmenden/eines Dienstnehmenden

  • im Haushalt der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers bzw. der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers,  wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient,
  • die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb umfasst.

Vom Unfallversicherungsschutz nach den Bestimmungen des BSVG sind beispielsweise auch folgende Tätigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen erfasst×:

  • Arbeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und Erholungszwecken bei bestimmten weiteren Voraussetzungen (Urlaub am Bauernhof),
  • nebengewerbliche Tätigkeiten wie etwa die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte im Rahmen der Almbewirtschaftung,
  • Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  • Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb,
  • Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege).

Bestimmte Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, und zwar unabhängig davon, ob die verunfallte Person in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist oder nicht. Als solche gelten etwa Unfälle, die sich in einer der folgenden Situationen ereignen:

  • bei Tätigkeiten, mit denen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz in Anspruch genommen werden (zum Beispiel auf dem Weg zu einem vermittelten Vorstellungsgespräch),
  • bei einer Hilfeleistung im Unglücksfall oder beim Blutspenden,
  • bei der Ausbildung, bei Übungen und im Einsatz als Mitglied bei einer der folgenden Hilfsorganisationen:
    • Freiwillige Feuerwehr,
    • Freiwillige Wasserwehr,
    • Freiwillige Rettungsgesellschaft,
    • Österreichisches Rotes Kreuz,
    • Österreichischer Bergrettungsdienst,
    • Österreichische Wasserrettung,
    • Österreichische Rettungshunde-Brigade,
    • Lawinenwarnkommission,
    • Rettungsflugwacht,
    • Strahlenspür- und Messtrupps.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. März 2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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