Abfertigung NEU für Arbeitnehmer und Freie Dienstnehmer

Allgemeine Informationen

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und damit die Abfertigung NEU.

Seit 1. Jänner 2008 sind auch Freie Dienstnehmerinnen/Freie Dienstnehmer in die Abfertigung NEU einbezogen. Erfasst sind alle Freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und die länger als einen Monat dauern. Dies gilt auch für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse.

Betroffene Unternehmen

Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU besteht bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren seit Beginn der erstmaligen Beitragszahlung oder der letzten Verfügung (Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern sind zusammenzurechnen) und bei:

  • Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
  • Ungerechtfertigter oder unverschuldeter Entlassung
  • Berechtigtem vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (dazu zählt auch der Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt)
  • einvernehmlicher Auflösung
  • Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung – Todfallsabfertigung)
  • Beendigung durch Zeitablauf

Fristen

Die Beitragspflicht für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wobei der erste Monat beitragsfrei ist.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verfügung der BV-Kasse (Betriebliche Vorsorgekasse) schriftlich binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt zu geben. Die BV-Kasse hat der getroffenen Verfügung binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Kalendermonats nach der Geltendmachung zu entsprechen.

Zuständige Stelle

Der Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich gegen die BV-Kasse.

In Österreich gibt es acht Betriebliche Vorsorgekassen. Im Regelfall entscheidet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, mit welcher Betrieblichen Vorsorgekasse sie/er einen Vertrag abschließt.

Verfahrensablauf

Die Finanzierung der Abfertigung NEU wird durch ein beitragsorientiertes System gesichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber leistet einen Beitrag in der Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen. Dieser Betrag wird durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben und an eine von der Arbeitgeberin/von dem Arbeitgeber ausgewählte BV-Kasse weitergeleitet. Im Gegensatz zu dem in der Abfertigung ALT vorgesehenen Ansteigen in Sprüngen wächst der Anspruch aus der Abfertigung NEU kontinuierlich an.

Hinweis

Bestimmte im BMSVG ausdrücklich angeführte Zeiten in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, für die kein oder ein reduziertes Entgelt gebührt (z.B. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Zeiten mit Anspruch auf Wochen- oder Krankengeld, Bezug von Kinderbetreuungsgeld), werden über Beitragsleistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bzw. des Familienlastenausgleichsfonds an die BV-Kasse finanziert.

Das angesparte Kapital bleibt bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Verlust des Abfertigungsanspruchs, wie bei der Abfertigung ALT (z.B. im Fall der Selbstkündigung), tritt damit keinesfalls mehr ein.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat – wenn ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht – folgende Verfügungsmöglichkeiten:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Weiterveranlagung der Abfertigung in der bisherigen BV-Kasse
  • Übertragung der Abfertigung in die BV-Kasse einer neuen Arbeitgeberin/eines neuen Arbeitgebers
  • Überweisung der Abfertigung in eine Altersversorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse)

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis endet am 18. März 2012. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer der BV-Kasse die gewünschte Verfügung spätestens am 18. September 2012 schriftlich mitteilen. Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am 15. Mai 2012 die Verfügung geltend macht, muss die BV-Kasse der Verfügung spätestens am 6. August 2012 entsprechen (der 5. August 2012 ist ein Sonntag).

Wesentlich ist, dass der bei der BV-Kasse erworbene Abfertigungsanspruch (der daraus resultierende Kapitalbetrag) durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert ist. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei einer Verfügung über den Kapitalbetrag in jedem Fall zumindest das von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eingezahlte Kapital erhält.

Gibt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine Verfügungserklärung ab, wird der Abfertigungsanspruch (das angesparte Kapital) in ein beitragsfreies Abfertigungskonto umgewandelt; das angesparte Kapital wird von der BV-Kasse wie bisher weiter veranlagt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung NEU besteht bei:

  • Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer (ausgenommen im Fall der Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG)
  • Austritt ohne wichtigen Grund
  • Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Entlassung und/oder
  • dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren

Hinweis

Bei Vorliegen eines anspruchsvernichtenden Beendigungstatbestandes oder dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht vorerst kein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU, das angesparte Kapital verfällt jedoch nicht, sondern wird in der bisherigen BV-Kasse weiter veranlagt (beitragsfrei gestelltes Abfertigungskonto).
Im Fall der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ( z.B. Alterspension, Korridorpension) oder der Vollendung des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension oder einer Korridorpension kann in jedem Fall über die Abfertigung verfügt werden, d.h. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf verfügungsschädliche Art endet oder noch keine drei Einzahlungsjahre vorliegen.

Rechtsgrundlagen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen

Plattform der Betrieblichen Vorsorgekassen ( WKO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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