Pflichtmodell für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige

Alle Selbstständigen, die in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, sind seit 1. Jänner 2008 in die neue Selbstständigenvorsorge integriert.

Das sind:

Diese sind verpflichtet, nach dem Vorbild der Abfertigung NEU Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent ihrer Beitragsgrundlage nach dem GSVG in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Als Beitragsgrundlage ist die geltende Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG heranzuziehen. Die Beiträge werden von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vorgeschrieben und an die von der Selbstständigen/von dem Selbstständigen ausgewählte BV-Kasse überwiesen.

Achtung

Personen, die zum 1. Jänner 2014 eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbstständigenvorsorge unterliegen, können bis Ende 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt erklären, keine Beiträge zur Selbstständigenvorsorge mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet diesfalls mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt einlangt (Opting-Out-Regel).

Ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge besteht (gegenüber der BV-Kasse) in folgenden Fällen:

  • Nach zwei Jahren der Ruhendstellung der Gewerbeausübung/der Beendigung der Berufsausübung und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren
  • Jedenfalls ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Gewerbeausübung/Berufsausübung, wenn während dieser Zeit keine Beiträge zur Selbstständigenvorsorge geleistet wurden

Die Verfügungsmöglichkeiten über den Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge sind den für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geltenden Regelungen nachgebildet.

Die bei der BV-Kasse erworbene Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge bzw. der daraus resultierende Kapitalbetrag ist durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert.

Bei Tod der Selbstständigen/des Selbstständigen haben die Ehepartnerin/der Ehepartner und die Kinder Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallsabfertigung.

Achtung

Wurde für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits eine BV-Kasse ausgewählt, muss auch die Unternehmerin/der Unternehmer diese wählen. Wurde keine BV-Kasse ausgewählt, muss innerhalb von sechs Monaten (ab Beginn der Pflichtversicherung) eine BV-Kasse ausgewählt werden.

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Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft