Arbeitgeber – Auflagen

Beschäftigungspflicht

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die 25 oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, müssen in Österreich laut Behinderteneinstellungsgesetz pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern jeweils eine begünstigte behinderte Person einstellen (Beschäftigungspflicht). Falls dies nicht erfolgt, ist eine Ausgleichstaxe zu zahlen.

Hinweis

Der Status einer "begünstigten Behinderten"/eines "begünstigten Behinderten" ergibt sich nicht schon automatisch aus der Tatsache einer Behinderung, sondern es bedarf dazu eines eigenen Nachweises, da die Rechtswirkungen von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung) abhängig sein sollen.
Behindertenpässe nach dem Bundesbehindertengesetz gelten nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die begünstigte behinderte Menschen als Lehrling einstellen, haben Anspruch auf eine Prämie. Die Gewährung dieser Prämie erfolgt jährlich im Nachhinein.

Zuständig ist die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS)

Ausgleichstaxe

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit 25 oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichstaxe zahlen.

Die Höhe der Ausgleichstaxe beträgt für das Jahr 2023 292 Euro pro Monat und nicht besetzter Pflichtstelle (eine Pflichtstelle gerechnet auf 25 Angestellte, d.h. bei 100 Angestellten wären vier Pflichtstellen zu besetzen). Davon abweichend beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, 411 Euro pro Monat und offener Pflichtstelle und für Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre 435 Euro.

Die Mittel fließen widmungsgebunden in den Ausgleichstaxfonds, aus dem Förderungen für Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zur beruflichen und sozialen Rehabilitation und Integration gewährt werden. Nähere Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten erteilt das Sozialministeriumservice.

Die Ausgleichstaxe ist nicht als Strafe zu verstehen, sondern soll den Mehraufwand ausgleichen, den Betriebe, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, gegenüber jenen Firmen haben, die dies nicht tun.

Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht wird jährlich im Nachhinein vom Sozialministeriumservice überprüft und eine allfällige Ausgleichstaxe wird mittels Bescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang bestehen keine Informationsverpflichtungen für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, soweit die notwendigen Daten automationsunterstützt vorliegen. Zur Ersterfassung und bei Unklarheiten tritt das Sozialministeriumservice an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber heran.

Aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds werden unter anderem die Integrativen Betriebe ( oesterreich.gv.at), Einzelförderungen (wie Lohnförderungen oder Zuschüsse zur barrierefreien Ausbildung) sowie Unterstützungsangebote (wie die Arbeitsassistenz) gefördert.

Weiterführende Links

Förderungen der Beruflichen Teilhabe ( SMS)

Rechtsgrundlagen

§ 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz