Auflagen für Arbeitgeber

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Beschäftigungspflicht

Arbeitgebende, die 25 oder mehr Beschäftigte haben, müssen in Österreich laut Behinderteneinstellungsgesetz pro 25 Beschäftigten jeweils eine begünstigte behinderte Person einstellen. Falls das nicht passiert, müssen sie eine Ausgleichstaxe zahlen.

Hinweis

Der rechtliche Status einer begünstigten behinderten Person ergibt sich nicht automatisch aus der Tatsache einer Behinderung. Sie benötigen einen Nachweis (Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung). Ein Behindertenpass (oesterreich.gv.at) nach dem Bundesbehindertengesetz gilt nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft.

Unternehmen, die einen Lehrling einstellen, der eine begünstigte behinderte Person ist, haben Anspruch auf eine Prämie. Die Gewährung und Auszahlung der Prämie erfolgt jährlich im Nachhinein. Zuständig ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS).

Ausgleichstaxe

Unternehmen ab 25 Beschäftigten, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichstaxe zahlen.

Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe der Ausgleichstaxe 320 Euro monatlich für jede nicht besetzte Pflichtstelle (eine Pflichtstelle gerechnet auf 25 Beschäftigte: Bei 100 Angestellten sind vier Pflichtstellen zu besetzen). Davon abweichend beträgt die Ausgleichstaxe für Unternehmen, die 100 oder mehr Beschäftigte haben, 451 Euro monatlich je offener Pflichtstelle; für Unternehmen, die 400 oder mehr Beschäftigte haben, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, 477 Euro.

Die Ausgleichstaxe ist keine Strafe, sondern soll den Mehraufwand aufwiegen, den Betriebe/Unternehmen, die begünstigte behinderte Personen beschäftigen, jenen gegenüber haben,
die dies nicht tun.

Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht wird jährlich im Nachhinein vom Sozialministeriumservice überprüft und eine allfällige Ausgleichstaxe wird mittels Bescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang gibt es keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen, soweit die notwendigen Daten automationsunterstützt vorliegen. Zur Ersterfassung und bei Unklarheiten tritt das Sozialministeriumservice an das Unternehmen heran.

Die Ausgleichszahlungen fließen in den Ausgleichstaxfonds, aus dem Förderungen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation und Integration für Menschen mit Behinderungen und deren Arbeitgebende gewährt werden. Aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds werden unter anderem die Integrativen Betriebe (→ oesterreich.gv.at), Einzelförderungen (wie Lohn- oder Gehaltsförderungen oder Zuschüsse zur barrierefreien Ausbildung) sowie Unterstützungsangebote (wie die Arbeitsassistenz) gefördert.

Weiterführender Link

Förderungen für berufliche Teilhabe ( SMS)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz