Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Das Verbot einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung in der Arbeitswelt ist im Behinderteneinstellungsgesetz geregelt.
Der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung gilt:
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (einschließlich dessen Anbahnung, Begründung und Beendigung) und
- in der sogenannten "sonstigen" Arbeitswelt (Berufsausbildung, Berufsberatung, Interessensorganisationen, selbstständiger Erwerbstätigkeit).
Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung ist insbesondere verboten bei:
- Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
- Festsetzung der Entlohnung (Gehalt bzw. Lohn)
- Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
- Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Umschulung
- beruflichem Aufstieg
- sonstigen Arbeitsbedingungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
- Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder einer beruflichen Standesvertretung
- Beanspruchung der Leistungen von Interessenvertretungen bzw. Standesvertretungen sowie
- bei der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Vom Diskriminierungsverbot geschützt sind nicht nur Menschen mit Behinderungen selbst, sondern auch Personen, die sich in einem Naheverhältnis befinden (z.B. Angehörige). Auch Belästigung wegen einer Behinderung ist eine Form der Diskriminierung. Eine mittelbare Diskriminierung kann auch vorliegen, wenn sich Barrieren benachteiligend auswirken.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung ihres Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Damit die Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien Zustands zu keinen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Härten führt, besteht eine Zumutbarkeitsklausel. Im Zuge der Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, wird die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anhand verschiedener Kriterien wie beispielsweise dem erforderlichen Aufwand, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes beurteilt.
Achtung
Der Diskriminierungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt nur im Bereich der Bundeskompetenz. Für Landes- und Gemeindebedienstete ist ein vergleichbarer Diskriminierungsschutz in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehen.
Zur Rechtsdurchsetzung besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz, teilweise auch auf Beseitigung des diskriminierenden Zustands. Diskriminierende Beendigungen von Arbeitsverhältnissen können gerichtlich angefochten werden. Beamtinnen/Beamte müssen ihre Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend machen.
Vor Einbringung einer Klage muss jedenfalls ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden. Damit soll als niederschwelliger Zugang zum Recht die außergerichtliche Einigung gefördert werden, um langwierige und mit hohen Kosten verbundene Gerichtsverfahren hintan zu halten. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine unabhängige Mediation unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
Die Landesstellen des Sozialministeriumservices sind auch Ansprechstellen in allen Fragen der Gleichstellung sowohl für Unternehmen als auch für Menschen mit Behinderungen.
Nähere Informationen zu arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen sowie zur Wahl der Behindertenvertrauensperson finden sich auf USP.gv.at.
Auf unseren Seiten finden Sie Förderungen für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen.
Weiterführende Links
- Begünstigte behinderte Menschen (→ SMS)
- Diskriminierung am Arbeitsplatz (→ AK)
- Begünstigte behinderte Menschen (→ AK)
- Arbeit und Behinderung (→ AK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 7a, 7b, 7c, 7d, 7k, 7l Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- §§ 14 bis 16a Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- Rahmenrichtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz