Schutzbestimmungen
Für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen:
Kündigungsschutz
Begünstigte behinderte Menschen haben einen erhöhten Kündigungsschutz, der vor einer ungerechtfertigten, einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung einer behinderten Arbeitnehmerin/eines behinderten Arbeitnehmers ist die vorherige Befassung des Behindertenausschusses. Dieser ist bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eingerichtet.
Der besondere Kündigungsschutz für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene Dienstverhältnisse gilt erst nach vier Jahren.
Grund dafür ist, dass der besondere Kündigungsschutz seitens der Unternehmen und der Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis gesehen wurde. Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen des besonderen Kündigungsschutzes vorgenommen. Dienstverhältnisse, die bereits davor bestanden haben, sind davon nicht betroffen. Es gibt gesetzlich festgelegte Ausnahmen dieser Lockerungen.
Die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung wird nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten nur dann erteilt, wenn es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer mit Behinderungen weiter zu beschäftigen.
Der Antrag auf Kündigung eines begünstigten behinderten Menschen ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Behindertenausschuss der für den Beschäftigungsort zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen. Es ist zu begründen, warum das Dienstverhältnis nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Die Stelle, die über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten behinderten Menschen entscheidet, ist der Behindertenausschuss. Er ist zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern
- der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber,
- der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
- der Behindertenverbände,
- des Arbeitsmarktservice und
- der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem sowohl Arbeitgeberin/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ihren Standpunkt darlegen können, ergeht ein Bescheid.
Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde eingebracht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Beschwerde ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
- Kündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
- einvernehmliche Auflösung oder
- berechtigte Entlassung
gelten für begünstigte behinderte Menschen keine gesonderten Bestimmungen.
Eine ungerechtfertigte Entlassung kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt und bei Erfolg der Klage aufgehoben werden.
Entgeltschutz
Das Entgelt (Gehalt, Lohn) einer/eines begünstigten behinderten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers darf aufgrund der Behinderung nicht geschmälert werden. Bei konkreter behinderungsbedingter Leistungsminderung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Förderung (z.B. Zuschuss zu den Lohnkosten) von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice oder vom zuständigen Amt der Landesregierung erhalten.
Fürsorgepflicht
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von begünstigten behinderten Menschen haben für diese eine erhöhte Fürsorgepflicht. Sie haben auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen, soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen.
Behindertenvertrauensperson
In jedem Betrieb, in dem dauerhaft mindestens fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen.
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen, ab 15 begünstigten behinderten Menschen jeweils zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie ab 40 beschäftigten begünstigten Behinderten drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:
- Für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
- Auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Behinderungen hinweisen
- Wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber mitteilen
- An allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann sie/ihn bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.
Weiterführende Links
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (→ SMS)
- Informationen der Bundesländer
- Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 7, 8 und 22a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz