Schutzbestimmungen für begünstigte behinderte Personen

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Für Arbeitnehmende, die begünstigte behinderte Personen sind, gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen:

Kündigungsschutz

Begünstigte behinderte Personen haben einen erhöhten Kündigungsschutz, der vor einer ungerechtfertigten einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung ist, dass sich der Behindertenausschuss vorher mit ihr befasst hat. Ein Behindertenausschuss ist bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet.

Der besondere Kündigungsschutz für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene, Dienstverhältnisse
gilt erst nach vier Jahren – er wurde seitens der Unternehmen und der Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis gesehen. Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen vorgenommen. Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2011 bestanden haben, sind davon nicht betroffen. Es gibt gesetzlich festgelegte Ausnahmen dieser Lockerungen.

Die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung wird nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten nur dann erteilt, wenn es der/dem Arbeitsgebenden nicht zumutbar ist, die/den Arbeitnehmenden weiter zu beschäftigen.

Der Antrag auf Kündigung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Behindertenausschuss der zuständigen (je nach Beschäftigungsort) Landesstelle des Sozialministeriumservices einzubringen.
Es muss begründet werden, warum das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werden kann.

Der Behindertenausschuss entscheidet über die Zustimmung. Er ist zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der

  • Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber,
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
  • Behindertenverbände,
  • zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice und des
  • Arbeitsmarktservices

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem sowohl Arbeitgeberin/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ihre/seine Standpunkte darlegen kann, ergeht ein Bescheid. Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde eingebracht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Beschwerde ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch

  • Kündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • einvernehmliche Auflösung oder
  • berechtigte Entlassung

gelten für begünstigte behinderte Personen keine gesonderten Bestimmungen. Eine ungerechtfertigte Entlassung kann beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage bekämpft und bei Erfolg aufgehoben werden.

Entgeltschutz

Das Entgelt (Gehalt, Lohn) von Arbeitnehmenden, die begünstigte behinderte Personen sind, darf aufgrund der Behinderung nicht geschmälert werden. Bei konkreter behinderungsbedingter Leistungsminderung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Förderung (zum Beispiel Zuschuss zu den Lohnkosten) von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices oder vom zuständigen Amt der Landesregierung erhalten.

Fürsorgepflicht

Unternehmen haben für begünstigte behinderte Personen eine erhöhte Fürsorgepflicht. Sie haben auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen, soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen.

Behindertenvertrauensperson

In jedem Betrieb, in dem dauerhaft mindestens fünf begünstigte behinderte Personen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson ( AK) sowie deren Stellvertretende zu wählen.

Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter als auch der der Angestellten mindestens fünf Beschäftigte angehören, die begünstigte behinderte Personen sind, ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertretende zu wählen; ab 15 Beschäftigten, die begünstigte behinderte Personen sind, jeweils zwei Stellvertretende sowie ab 40 Beschäftigten, die begünstigte behinderte Personen sind, drei Stellvertretende.

Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es, für die

  • Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu sorgen,
  • auf die besonderen Bedürfnisse der Beschäftigten mit Behinderungen hinzuweisen,
  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber mitzuteilen und
  • an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen.

Arbeitgebende sind verpflichtet, sich mit Behindertenvertrauenspersonen zu beraten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 6, 7, 8 und 22a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz