Überstunden und Höchstarbeitszeit

Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei allen flexiblen Arbeitszeitformen (Durchrechnung der Normalarbeitszeit, Schichtarbeit, Gleitzeit) führt auch das Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu Überstunden.

Höchstarbeitszeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Überstunden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Überstunden nur unter folgenden Voraussetzungen anordnen:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Überstundenleistung verpflichtet (dies ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag) oder stimmen zu
  • Die Überstunden sind gesetzlich zulässig
  • Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit werden nicht überschritten

Für Überstunden bis zu einer Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gilt folgende Einschränkung:

Auch wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit verpflichtet sind oder zugestimmt haben, dass sie im Bedarfsfall Überstunden leisten werden, können besondere Interessen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Überstundenarbeit entgegenstehen. Es ist eine Interessenabwägung notwendig.

Beispiel

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ordnet für einen bestimmten Tag Überstunden an, die auch an einem anderen Tag geleistet werden könnten. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss jedoch den Sohn bei einem Arztbesuch begleiten. In diesem Fall ist das Arbeitnehmerinteresse höher. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann die Überstunden ablehnen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ordnet außerordentlich dringende Überstunden an. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wollte an einem Ausflug der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen. In diesem Fall ist das Arbeitgeberinteresse höher, die Überstunden können nicht abgelehnt werden.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie/er darf deswegen nicht benachteiligt oder gekündigt werden.

Für Überstunden muss immer ein besonderer Grund vorliegen. Dauerüberstunden sind daher nicht erlaubt.

Erhöhter Arbeitsbedarf

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden pro Woche zulässig.

Arbeitsbereitschaft

Liegt Arbeitsbereitschaft vor, kann der Kollektivvertrag die Arbeitszeit auch in Form von Überstunden verlängern. In diesem Fall kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 13 Stunden ausgedehnt werden. Ein Ablehnungsrecht besteht in diesem Fall nicht.

Vor- und Abschlussarbeiten

Für Vor- und Abschlussarbeiten ist eine halbe Überstunde pro Tag möglich.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss für Überstunden einen Zuschlag von 50 Prozent bezahlen. Anstelle dieses Zuschlags kann ein Zeitausgleich vereinbart werden. Pro Überstunde gebührt ein Zeitausgleich von 1,5 Stunden.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie/er eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich will.

Der Zuschlag muss auch gezahlt werden, wenn die Überstunde gesetzwidrig war.

Tägliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Überstunden) beträgt zwölf Stunden. Eine längere Arbeitszeit ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: 13 Stunden, wenn zusätzliche Überstunden durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder das Arbeitsinspektorat zugelassen wurden
  • Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten: In Sonderfällen 12,5 Stunden

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die Höchstarbeitszeit (einschließlich Überstunden) in der einzelnen Woche beträgt 60 Stunden.

Durchschnittliche Höchstarbeitszeit

Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann den Durchrechnungszeitraum verlängern.

Nur bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft muss diese Grenze nicht eingehalten werden.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Verstöße gegen die Bestimmungen der Höchstarbeitszeit sind mit einer Geldstrafe zwischen 72 und 1.815 Euro, im Wiederholungsfall zwischen 145 und 1.815 Euro zu bestrafen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 6 bis 10, 28 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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