Überstunden und Höchstarbeitszeit

Überstunden liegen vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei allen flexiblen Arbeitszeitformen (Durchrechnung der Normalarbeitszeit, Schichtarbeit, Gleitzeit) führt auch die Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu Überstunden.

Höchstarbeitszeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.

Anordnung von Überstunden

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Überstunden nur unter folgenden Voraussetzungen anordnen:

  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist zur Überstundenleistung verpflichtet
    (dies ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag) oder stimmt zu.
  • Die Überstunden sind gesetzlich zulässig.
  • Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit werden nicht überschritten.

Berücksichtigungswürdige Interessen

Für Überstunden bis zu einer Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gilt folgende Einschränkung:

Auch wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zu Überstundenarbeit verpflichtet ist oder zugestimmt hat, dass sie/er im Bedarfsfall Überstunden leisten wird, können besondere Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit entgegenstehen. Es ist eine Interessenabwägung notwendig.

Beispiel

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ordnet für einen bestimmten Tag Überstunden an, die auch an einem anderen Tag geleistet werden könnten. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss jedoch den Sohn bei einem Arztbesuch begleiten. In diesem Fall ist das Arbeitnehmerinteresse höher. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann die Überstunden ablehnen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ordnet außerordentlich dringende Überstunden an. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wollte an einem Ausflug der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen. In diesem Fall ist das Arbeitgeberinteresse höher, die Überstunden können nicht abgelehnt werden.

Ablehnungsrecht

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt oder gekündigt werden.

Zulässigkeit von Überstunden

Für Überstunden muss immer ein besonderer Grund vorliegen. Dauerüberstunden sind daher nicht erlaubt.

Erhöhter Arbeitsbedarf

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden pro Woche zulässig.

Arbeitsbereitschaft

Liegt Arbeitsbereitschaft vor, kann der Kollektivvertrag die Arbeitszeit auch in Form von Überstunden verlängern. In diesem Fall kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 13 Stunden ausgedehnt werden. Ein Ablehnungsrecht besteht in diesem Fall nicht.

Vor- und Abschlussarbeiten

Für Vor- und Abschlussarbeiten ist eine halbe Überstunde pro Tag möglich.

Überstundenzuschlag und Zeitausgleich

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss für Überstunden einen Zuschlag von 50 Prozent bezahlen. Anstelle dieses Zuschlags kann ein Zeitausgleich vereinbart werden. Pro Überstunde gebührt ein Zeitausgleich von 1,5 Stunden.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.

Der Zuschlag muss auch gezahlt werden, wenn die Überstunde gesetzwidrig war.

Tägliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Überstunden) beträgt zwölf Stunden. Eine längere Arbeitszeit ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: 13 Stunden, wenn zusätzliche Überstunden zugelassen wurden
  • Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten: In Sonderfällen 12,5 Stunden

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die Höchstarbeitszeit (einschließlich Überstunden) in der einzelnen Woche beträgt 60 Stunden.

Durchschnittliche Höchstarbeitszeit

Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann den Durchrechnungszeitraum verlängern.

Nur bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft muss diese Grenze nicht eingehalten werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Achtung

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der Höchstarbeitszeit sind strafbar.

Online-Ratgeber und -Rechner

Arbeitszeitregelung ab 1. September 2018

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 6 bis 10 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.