Ferialpraktikanten
Allgemeine Informationen
"Echte" Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind Schülerinnen/Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikantin/Ferialpraktikant sind folgende Kriterien:
- Es muss sich nachweislich um Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
- Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
- Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber aufzubewahren.
- Die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
- Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
- Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.
Achtung
Werden Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt oder unterliegen sie auf Grund eines ihnen gewährten (Taschen-)Geld- und/oder Sachbezuges der Lohnsteuerpflicht, müssen sie angemeldet werden!
Die Beitragsabrechnung erfolgt je nach Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter, bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat, sind auch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.
Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe:
- Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet.
- Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
- Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
- Diese Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter abzurechnen.
Weiterführende Links
- Vorlage für einen Praktikanten-Arbeitsvertrag (→ AK)
- Praxisleitfaden für Praktikanten (→ ÖGK)
- Arbeit von Kindern und Jugendlichen (→ Arbeitsinspektion)
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Schüler/-innen und Studierende (→ AUVA)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft