Praktika nach Hochschulausbildung
Allgemeines
Personen mit bereits abgeschlossener (Fach-)Hochschulbildung steigen oftmals in Form von Praktika in die Berufswelt ein. Dies sind z.B. Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Praktika können oftmals Ausbildungsverhältnisse sein, auf die arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden sind, oder aber auch Vereinbarungen, die zwar als "Volontariat" oder "Praktikum" bezeichnet werden, die aber aufgrund fehlender Lern- und Ausbildungszwecke in Wahrheit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind. Auf Arbeitsverhältnisse sind die gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
An-/Abmeldung
Praktikantinnen/Praktikanten mit (Fach-)Hochschulbildung sind jedenfalls beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung zu anzumelden.
Für den Fall, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, muss eine Anmeldung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung erfolgen. Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vollversichert, liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze nur unfallversichert.
Praktikantinnen/Praktikanten mit Hochschulausbildung, die für die zukünftige Berufsausübung gesetzlich vorgeschriebene Praktika absolvieren (wie z.B. Rechtspraktikantinnen/Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikantinnen/Unterrichtspraktikanten), sind auch bei einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, immer nach dem ASVG vollversichert.
Weiterführende Links
Praxisleitfaden für Praktikanten (→ ÖGK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft