Vorzeitiger Austritt
Ein vorzeitiger Austritt ist eine (vorzeitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- mit sofortiger Wirkung
- aus wichtigem Grund
- durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
Die Gründe, die die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigen, müssen so schwerwiegend sein, dass für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Das österreichische Arbeitsrecht zählt die Gründe, die einen Austritt rechtfertigen,
- für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes in beispielhafter Weise (demonstrativ),
- hingegen für Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung in abschließender Weise (taxativ) auf.
Arbeiterinnen/Arbeiter können also nur aus den im Gesetz genannten Gründen austreten. Angestellte können auch aus Gründen austreten, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, aber den dort aufgezählten Gründen entsprechen.
Die Generalklausel des § 1162 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hält allgemein fest, dass das vorzeitige Lösungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jeder Vertragspartnerin/jedem Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses offen steht.
Angestellte sind zum Austritt berechtigt, wenn beispielsweise
- sie/er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig ist oder diese nicht mehr ohne Schaden für ihre/seine Gesundheit fortsetzen kann
- die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen verletzt (z.B. Kürzung des Entgeltes)
- die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Angestellten/des Angestellten nachzukommen
- die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder Tätlichkeiten (z.B. Körperverletzung) gegen die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder deren/dessen Angehörige zuschulden kommen lässt
Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung sind zum Austritt berechtigt, wenn
- sie/er die Arbeit nicht ohne erweislichen Schaden für die Gesundheit fortsetzen kann
- die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber sich einer tätlichen Misshandlung (das sind schuldhafte gegen den Körper gerichtete Handlungen) oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder deren/dessen Angehörige schuldig macht
- die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber sie oder ihn bzw. ihre oder seine Angehörigen zu unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen zu verleiten versucht
- die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber das Entgelt ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbedingungen verletzt
- die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber außerstande ist oder sich weigert, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu bezahlen
Hinweis
Auch im Insolvenzfall der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis durch Austritt zu beenden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1162 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Angestelltengesetz (AngG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft