Arbeitspapiere

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Arbeitspapiere:

Abrechnung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine vollständige Abrechnung und die Auszahlung offener Entgeltansprüche. Diese können beinhalten:

  • Das laufende Entgelt
  • Sonderzahlungen
  • Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Abfertigung
  • Kündigungsentschädigung (d.h. Anspruch auf jenes Entgelt, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte) bei termin- bzw. fristwidriger Kündigung, bei unbegründeter Entlassung sowie bei berechtigtem Austritt

Frist: Fällig wird die Abrechnung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

Hinweis

Verabsäumt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die zeitgerechte Ausstellung der Abrechnung und die Auszahlung des restlichen Entgeltes, ist sie/er verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vorläufig eine angemessene Akontozahlung zukommen zu lassen.

Arbeitsbescheinigung

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung wird in der Folge vom Arbeitsmarktservice ( AMS) benötigt.

Für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die ihre Sozialversicherungsmeldungen über elektronischen Datenaustausch (ELDA) übermitteln, entfällt ab 1. Dezember 2008 das Ausstellen der Arbeitsbescheinigung. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann online auf die Abmeldungen zur Sozialversicherung zugreifen.

Weigert sich eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung auszustellen, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer direkt beim Arbeitsmarktservice Beschwerde darüber einreichen. Das Arbeitsmarktservice kann gegebenenfalls einen Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in welcher sich der Betrieb befindet, einreichen.

Bestätigung über die Abmeldung beim Krankenversicherungsträger

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ( oesterreich.gv.at) (ASVG) schreibt die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vor, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger ( SV) auszuhändigen. Bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung ist ebenfalls eine Bestätigung der Meldung an die Versicherte/den Versicherten auszuhändigen.

Die Verpflichtung gilt auch für die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger ( SV).

Arbeits- und Entgeltbestätigung

Im Fall von Krankheit bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Erlangung des Krankengeldes eine Arbeits- und Entgeltbestätigung auszustellen, dies allerdings nur, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nur bis zur Hälfte besteht. Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung wird auch für das Wochengeld benötigt.

Weigern sich Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, diese Bestätigungen auszustellen oder machen sie darin wissentlich unrichtige Angaben, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (In Wien: Magistratisches Bezirksamt ( Stadt Wien)) einreichen.

Weitere Informationen zum Thema "Arbeits- und Entgeltsbestätigung" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Musterbrief an das Finanzamt wegen fehlendem Jahreslohnzettel ( AK)

Formulare

Arbeitsbescheinigung

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft