Arbeitszeugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das gebührenfrei ausgestellt wird.
Tipp
Weigert sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, ein Arbeitszeugnis auszustellen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieses über das Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
Folgende Punkte sollte ein Arbeitszeugnis aufweisen:
- Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Angaben über die Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- Ort, Datum, Unterschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
In einem Arbeitszeugnis dürfen keine für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nachteiligen Aussagen getroffen werden.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen
Zuständige Stelle
In Streitfällen das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 1163 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 39 Angestelltengesetz (AngG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft