Arbeitspapiere

Beim Beenden des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine vollständige Abrechnung und die Auszahlung offener Entgeltansprüche. Diese kann beinhalten:

  • Laufendes Entgelt
  • Sonderzahlungen
  • Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Abfertigung
  • Kündigungsentschädigung (d.h. Anspruch auf jenes Entgelt, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte) bei termin- bzw. fristwidriger Kündigung, bei unbegründeter Entlassung sowie bei berechtigtem Austritt

Frist: Fällig wird die Abrechnung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

Darüber hinaus haben sie Anspruch auf folgende Arbeitspapiere:

  • Arbeitsbescheinigung
  • Bestätigung über die Abmeldung beim Krankenversicherungsträger
  • Arbeits- und Entgeltbestätigung
  • Arbeitszeugnis

Hinweis

Verabsäumt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das zeitgerechte Ausstellen der Abrechnung und das Auszahlen des restlichen Entgelts, ist sie/er verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vorläufig eine angemessene Akontozahlung zukommen zu lassen.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine sogenannte Arbeitsbescheinigung ausstellen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Diese Bescheinigung wird in der Folge vom Arbeitsmarktservice ( AMS) benötigt.

Übermitteln Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihre Sozialversicherungsmeldungen über den elektronischen Datenaustausch (ELDA), entfällt das Ausstellen der Arbeitsbescheinigung. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann online auf die Abmeldungen von der Sozialversicherung zugreifen.

Weigert sich eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber, die Arbeitsbescheinigung auszustellen, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer direkt beim AMS Beschwerde darüber einreichen. Das AMS kann gegebenenfalls einen Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet, einreichen.

Formulare

Arbeitsbescheinigung

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ( oesterreich.gv.at) (ASVG) schreibt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vor, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger ( SV) auszuhändigen. Bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung ist ebenfalls eine Bestätigung der Meldung an die Versicherte/den Versicherten auszuhändigen.

Die Verpflichtung gilt auch für die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger ( SV).

Im Fall von Krankheit bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für das Erlangen des Krankengeldes eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder der Anspruch nur bis zur Hälfte besteht. Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung wird auch für das Wochengeld benötigt.

Weigern sich Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, diese Bestätigungen auszustellen, oder machen sie darin wissentlich unrichtige Angaben, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratisches Bezirksamt ( Stadt Wien) einreichen.

Formular

Musterbrief an das Finanzamt wegen fehlenden Jahreslohnzettels ( AK)

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das ihnen vom Unternehmen gebührenfrei auszustellen ist.

Folgende Punkte sollte ein Arbeitszeugnis aufweisen:

  • Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben über die Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Ort, Datum, Unterschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

In einem Arbeitszeugnis dürfen keine für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nachteiligen Aussagen getroffen werden.

Weigert sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, ein Arbeitszeugnis auszustellen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieses über das Arbeits- und Sozialgericht ( BMJ) einklagen.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft