Einvernehmliche Auflösung
Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Ob eine Willenseinigung erzielt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten.
Achtung
Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bestehen Sonderregelungen:
- Schwangere, Mütter, Väter
- Während der Dauer des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen.
- Bei minderjährigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (Personen unter 18 Jahren) bedarf es zusätzlich einer Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des Arbeits- und Sozialgerichts.
- Präsenz- oder Zivildiener
- Während des kündigungsgeschützten Zeitraumes nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen. Zusätzlich ist eine schriftliche Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts erforderlich.
- Lehrlinge
- Die einvernehmliche Auflösung von Lehrverhältnissen muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich bedarf es einer schriftlichen Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts. Bei Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) bedarf es zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft