Entlassung

Unter dem Begriff "Entlassung" wird die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber erklärte vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verstanden. Die Gründe, die die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.

Es gibt keine besonderen Formvorschriften (z.B. schriftlich), auch ein schlüssiges Verhalten ist ausreichend. Bei der Erklärung der Entlassung muss allerdings klar erkennbar sein, dass die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht besteht, dass Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen. Die Entlassung wird allerdings erst mit Zugang wirksam. Sie ist somit empfangsbedürftig und nicht einseitig rücknehmbar.

Entlassungsgründe

Das österreichische Arbeitsrecht zählt die Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen, für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG) in demonstrativer Weise (d.h. beispielhaft), hingegen für Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) in taxativer Weise (d.h. vollständig) auf. Die Generalklausel des § 1162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hält allgemein fest, dass das vorzeitige Lösungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedem Vertragspartner bzw. jeder Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses offen steht.

Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter können z.B. aus folgenden Gründen entlassen werden:

  • Angestellte nach dem Angestelltengesetz, wenn sie:
    • Im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
    • Nicht in der Lage sind, die versprochene oder den Umständen nach angemessene Arbeitsleistung zu erbringen
    • Die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, Unglücksfall) unterlassen oder sich beharrlich weigern, diese zu erbringen
    • Ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben
    • Durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung ihrer Dienste gehindert sind
    • Sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder Tätlichkeiten (z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung) gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu Schulden kommen lassen
  • Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung, wenn sie:
    • Bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder sie/ihn nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt haben
    • Ihre Pflichten beharrlich verletzen
    • Für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden
    • Die Arbeit unbefugt verlassen
    • Der Alkoholsucht trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung verfallen
    • Sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
    • Sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen die Arbeitgeberin/gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter schuldig machen
    • Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ohne Einwilligung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers ein abträgliches Nebengeschäft betreiben
    • Die übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versuchen
    • Mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden
    • Eine 14 Tage übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen müssen

Achtung

Wird eine schwangere Frau in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft entlassen, bleibt ihr Entlassungsschutz trotzdem aufrecht, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht über das Bestehen der Schwangerschaft entsprechend der Kündigungsregelung des Mutterschutzgesetzes nachkommt und binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Entlassung die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt.

Folgen der Entlassung

Jede Entlassung – auch eine unberechtigte – beendet das Dienstverhältnis so­fort. Eine Weiterbeschäftigung würde vor Gericht als Verzicht auf die Entlassung gedeutet werden.

In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber den Betriebsrat von jeder Entlassung unverzüglich verständigen. Dieser kann verlangen, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit ihm innerhalb von drei Arbeitstagen die Entlassung berät.

Eine berechtigte bzw. unberechtigte Entlassung hat unterschiedliche rechtliche Folgen:

Bei berechtigter Entlassung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, die Urlaubsersatzleistung und bei Angestellten anteilige Sonderzahlungen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind bei einer verschuldeten Entlassung schadenersatzpflichtig, sie müssen alle Schäden ersetzen, die mit ihrer/seiner be­recht­igt­en Entlassung im Zusammenhang stehen.

Bei unberechtigter Entlassung stehen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer alle Ansprüche zu, die sie/er bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung er­halt­en hätten ("Kündigungsentschädigung").

Hinweis

Die Entlassung kann von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer in der Regel binnen zwei Wochen (manchmal einer Woche) ab Erhalt der Entlassung vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Die Anfechtung kann auch der Betriebsrat auf Ersuchen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers binnen einer Woche bei Gericht einbringen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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