Todesfall
Der Tod einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in der Regel jedoch nicht der Tod der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Die Erben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers treten mit allen Rechten und Pflichten in das Arbeitsverhältnis ein.
Stirbt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs, der der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zugestanden wäre. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die unter das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) fallen, ist im Gegensatz dazu vorgesehen, dass den gesetzlichen Erbinnen/Erben die gesamte Abfertigung zusteht.
Den Erbinnen/Erben gebührt auch die Urlaubsersatzleistung, d.h. die Abgeltung eines noch offenen Urlaubsanspruchs der verstorbenen Arbeitnehmerin/des verstorbenen Arbeitnehmers.
Rechtsgrundlagen
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft