Pflegefreistellung
Allgemeine Pflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.
Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung:
- Notwendige Pflege einer/eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – erkrankten nahen Angehörigen. Dazu gehören
- jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
- Wahl- und Pflegekinder
- leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
- die Ehegattin/der Ehegatte,
- die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner sowie
- die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
- Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes, und des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod). Für diese Form der Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung) ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.
- Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das noch nicht zehnjährige Kind der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, allerdings unter der Voraussetzung dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
- Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
Dauer
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit.
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann folgendermaßen erbracht werden:
- Mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
- Vorlage eines ärztlichen Attests
Grundsätzlich bleibt es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer überlassen, in welcher Form (Mitteilung oder ärztliches Attest) sie/er den Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringt. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, ob Sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf einem ärztlichen Gutachten besteht, muss sie/er die dafür in der Arztpraxis verrechneten Kosten übernehmen (das ärztliche Attest wird in der Regel nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt). Die Kosten für ein unaufgefordert vorgelegtes ärztliches Attest müssen Sie selbst tragen.
Wenn eine andere geeignete Person zur Pflege der erkrankten Person vorhanden ist, ist die Pflege durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht notwendig. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, für die Bereitstellung von Pflegepersonal auf eigene Kosten zu sorgen.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.
Benachrichtigen Sie ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung.
Erweiterte Pflegefreistellung
Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn
- die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist,
- neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das im gemeinsamen Haushalt lebt, anfällt und
- der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.
Dauer
Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Benachrichtigen Sie ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung.
Einseitiger Urlaubsantritt
Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung erschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur notwendigen Pflege ihres/seines noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig Urlaub antreten.
Benachrichtigen Sie ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme des einseitigen Urlaubsantritts.
Weiterführende Links
- Pflegefreistellung (→ BMAW)
- Pflegefreistellung (→ AK)
- Kurzfilm zum Thema "Pflegefreistellung" (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft