Entgelt

Aktuelle Informationen über Entgelt, Fälligkeit, Sonderzahlungen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Übermittlung Jahreslohnzettel und Beitragsnachweisung etc.

Information für Einsteiger

Unter Entgelt versteht man alle Arten von Geld- bzw. Sachbezügen (z.B. Grundlohn, Sonderzahlungen, Überstundenzuschlag, Zulagen und Zuschläge, Prämien, Privatnutzung des Dienstautos, Honorare), die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung ihrer/seiner Arbeitskraft leistet. Aufwandsentschädigungen (z.B. Kilometergeld, Diäten) zählen nicht als Entgelt. Die Entlohnung kann nach dem Zeit-, Akkord- oder Leistungslohnsystem erfolgen oder aber in Form einer Gewinnbeteiligung.

Höhe des Entgelts

Für die meisten Branchen sieht der Kollektivvertrag in den Lohn- oder Gehaltstafeln ein Mindestentgelt vor. Ein höheres Entgelt ("Ist-Lohn") kann vereinbart werden.

Angestellte erhalten ein monatliches Gehalt, für Arbeiterinnen/Arbeiter sind meist Stundenlöhne vorgesehen. Lehrlingen steht ein Lehrlingseinkommen zu.

Ist ein Kollektivvertrag nicht möglich, weil auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, kann ein Mindestlohntarif erlassen werden.

Besteht kein Kollektivvertrag, schuldet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt. Das Entgelt hängt von vielen Faktoren wie Ausbildung, Berufserfahrung, Branche oder Unternehmensgröße ab.

Fälligkeit des Entgelts

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen das Monatsgehalt der Angestellten in zwei Teilbeträgen spätestens am 15. und am letzten Tag jedes Monats auszahlen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das gesamte Monatsgehalt am Monatsletzten ausbezahlt wird. Die meisten Kollektivverträge sehen dies auch vor.

Stundenlöhne der Arbeiterinnen/der Arbeiter sind grundsätzlich am Ende jeder Kalenderwoche auszuzahlen. Viele Kollektivverträge enthalten jedoch abweichende Regelungen.

Hinweis

Das Entgelt ist grundsätzlich auch im Urlaub, im Falle einer Dienstverhinderung (Krankheit, Pflegefreistellung) sowie an Feiertagen (Feiertagsentgelt) fortzuzahlen.

Sonderzahlungen

Den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern stehen Sonderzahlungen grundsätzlich nur zu, wenn dies im jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehen ist. Die meisten Kollektivverträge sehen ein Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration ("13. und 14. Monatsgehalt") vor.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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