Dienstreise
Eine Dienstreise liegt nur in folgenden Fällen vor:
- 1. Tatbestand
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer verlässt auf Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers den Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen. Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen, die im Nahbereich des Dienstortes durchgeführt werden, d.h. der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer kann die tägliche Rückkehr zum Wohnort (Wohnsitz) zugemutet werden. - 2. Tatbestand
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Dienstreise so weit weg von ihrem oder seinem üblichen Dienstort, dass ihr oder ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann.
Achtung
Eine Dienstreise liegt nur dann vor, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Reise in Auftrag gegeben hat.
Die Anreise vom Wohnort zum Dienstort bzw. die Heimfahrt sind keine Dienstreisen. Wählt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen ihren/seinen Arbeitsplatz außerhalb einer üblichen Entfernung vom Wohnort, liegt daher keine Dienstreise vor.
Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eine Dienstreise antritt, entstehen in der Regel zusätzliche Kosten wie etwa Mittagessen, Benzin oder Übernachtung in einem Hotel.
Zumeist gibt es in Kollektiv- und Arbeitsverträgen Vereinbarungen über den in diesen Fällen zu ersetzenden Reiseaufwand bzw. die zu ersetzenden Reisekosten. Bei diesen Regelungen wird meistens ein Pauschalsatz (z.B. Tagesgelder, Nächtigungsgelder) festgelegt, der sämtliche Kosten abdeckt.
Bestehen keine derartigen vertraglichen Vereinbarungen, dann hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung aller durch die Dienstreise tatsächlich verursachten Kosten, die allerdings nachgewiesen werden müssen.
Tipp
Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber keine oder nicht die maximal möglichen Reisekostenersätze, dann können diese Ausgaben – soweit sie nicht ersetzt wurden – als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen