Inlandsdienstreise

Tagesgelder

Für die Verpflegung während einer Dienstreise stehen als Tagesgeld für 24 Stunden 26,40 Euro zu.

Hinweis

Höhere Beträge können auch bei Nachweis nicht steuerfrei belassen bleiben, unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht.

Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland

Höhe der Tagesgelder je nach Dauer der Dienstreise
Dauer in Stunden Betrag in Euro
bis 3 0
3 bis 4 8,80
4 bis 5 11
5 bis 6 13,20
6 bis 7 15,40
7 bis 8 17,60
8 bis 9 19,80
9 bis 10 22
10 bis 11 24,20
11 bis 24 26,40

Dienstreise nach dem 1. Tatbestand

Tagesgelder können bei Vorliegen des 1. Tatbestandes steuerfrei gewährt werden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht

  • bei durchgehender und regelmäßiger Tätigkeit am gleichen Einsatzort nach den ersten fünf Tagen oder
  • bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am gleichen Einsatzort nach den ersten 15 Tagen.

Daraus ergibt sich, dass die ab dem 6. bzw. 16. Tag bezahlten Tagesgelder steuerpflichtig sind.

Dienstreise nach dem 2. Tatbestand

Bei Vorliegen des 2. Tatbestandes können Tagesgelder für einen Zeitraum von sechs Monaten an ein und demselben Ort steuerfrei gewährt werden. Ab dem 7. Monat gezahlte Tagesgelder sind steuerpflichtig.

Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue sechsmonatige Frist zu laufen.

Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder für Dienstreisen bleiben zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge), wenn sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) für eine der folgenden Tätigkeiten bezahlt werden:

  • Außendiensttätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
  • Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes)
  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • Vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (maximal für sechs Monate steuerfrei)

Weiters sind die Tagesgelder vorsteuerabzugsfähig.

Nächtigungsgelder

Nächtigungsgelder sind grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn tatsächlich genächtigt wird und die Nächtigung auch nachgewiesen werden kann (z.B. durch Hotelrechnungen).

Bei Entfernungen von mehr als 120 km muss nicht nachgewiesen werden, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer tatsächlich genächtigt hat.

Höhe des steuerfreien Nächtigungsgeldes:

  • 15 Euro ohne Nachweis der Höhe der Nächtigungskosten (pauschal für Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück)
    Das pauschale Nächtigungsgeld kann grundsätzlich nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht steuerbar ausgezahlt werden.
  • Ersatz der gesamten Kosten von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber: Nachweis der Nächtigungskosten sowie Kosten des Frühstücks

Tipp

Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber gezahlte Nächtigungsgelder sind für Dienstreisen zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge), wenn sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) für eine der folgende Tätigkeiten ausbezahlt werden:

  • Außendiensttätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
  • Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes)
  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • Vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (pauschales Nächtigungsgeld maximal für sechs Monate steuerfrei)

Wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit (inklusive Frühstück) zur Verfügung gestellt, werden die durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gezahlten Nächtigungsgelder nicht steuerfrei behandelt. Wird nur die Nächtigungsmöglichkeit ohne Frühstück bereitgestellt, können für allfällige zusätzliche Aufwendungen (zum Beispiel für das Frühstück) ohne Beleg im Schätzungsweg 4,40 Euro pro Nächtigung steuerfrei ausgezahlt werden.

Bei bloßer Nächtigungsmöglichkeit in einem Fahrzeug (Lkw, eigener Pkw, Bus) bleibt das pauschale Nächtigungsgeld (für zusätzliche mit einer Nächtigung verbundene Aufwendungen wie z.B. Dusche und Frühstück) steuerfrei, wenn tatsächlich genächtigt wird.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen