Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sind vorwiegend verwaltungsrechtliche Maßnahmen vorgesehen, um das in Österreich geltende arbeitsrechtliche Niveau zu schützen. Sie sollen vor allem

  • gleiche Lohnbedingungen für alle in Österreich tätigen Arbeitskräften sichern und
  • einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen Unternehmen sowie zwischen inländischen Unternehmen und Unternehmen ohne Sitz in Österreich ermöglichen.

Meldung für Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz 

Spätestens vor Arbeitsaufnahme muss die Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich elektronisch gemeldet werden. Zuständige Stelle ist die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO). Für die Meldung sind das Formular ZKO3 (Entsendung) oder Formular ZKO4 (Überlassung) zu verwenden.

Keine Meldung für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Die Entsendung von Arbeitskräften muss nicht der ZKO gemeldet werden. In diesem Fall hat das beschäftigende Unternehmen in Österreich direkt beim Arbeitsmarktservice (AMS)

  • für die Entsendung eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.Es gelten bestimmte arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen
  • für die Überlassung zusätzlich eine Überlassungsbewilligung zu beantragen.

Das Unternehmen muss die Entsendungs-Meldung bereithalten oder den Kontrollbehörden in elektronischer Form zugänglich machen. Sofern für die entsandten Arbeitskräfte in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen auch Unterlagen über ihre Anmeldung zur Sozialversicherung (insbesondere Sozialversicherungsdokument A 1) bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Bei einer Überlassung treffen diese Bereithaltungspflichten die inländische Beschäftigerin/den inländischen Beschäftiger.

Zur Vermeidung von Lohndumping wird kontrolliert, ob der Arbeitskraft der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestlohn bezahlt wird. Die Kontrolle erfolgt

  • für in Österreich sozialversicherte Arbeitskräfte und für jene mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht in Österreich sozialversichert sind, durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK),
  • für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitskräfte durch das "Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung". Dieses ist bei der ÖGK eingerichtet. Die Ermittlungen an der Arbeitsstelle werden durch die Finanzpolizei durchgeführt.

Unterentlohnungen im Baubereich können auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse  BUAK) kontrolliert und angezeigt werden.

Bei einer Unterentlohnung hat die kontrollierende Stelle Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. In bestimmten Fällen kann von der Anzeige abgesehen werden, allerdings nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das zustehende Entgelt nachzahlt.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, die Lohnunterlagen ihrer Arbeitskräfte für die gesamte Dauer der Entsendung in Österreich in deutscher oder englischer Sprache am Arbeitsort bzw. Einsatzort bereit zu halten oder unmittelbar vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle elektronisch zugänglich zu machen.

Lohnzahlungsnachweise brauchen, wenn sie als solche verständlich sind, nicht übersetzt werden.

Zu den Lohnunterlagen zählen

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
  • Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen für die aufgrund der Tätigkeiten zustehenden Zulagen und Zuschläge
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Unterlagen zur Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz müssen außerdem die folgenden Unterlagen bereithalten oder unmittelbar vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle elektronisch zugänglich machen:

  • Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege für die Anmeldung der entsandten oder überlassenen Arbeitskraft bei einem Sozialversicherungsträger des Entsendestaates (z.B. älteres, noch gültiges Formular A 1, Lohnzahlungsnachweise, die belegen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Entsendestaat geleistet werden),
  • Kopie der Meldung,
  • im Fall der Entsendung oder Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte die im Entsendestaat ausgestellte Arbeitsbewilligung.

Bei Unterlassen der Meldung einer Entsendung oder Überlassung, bei Unterentlohnung, Vereitelung der Kontrolle sowie Nichtbereithalten oder Nichtübermittlung der Lohnunterlagen drohen Verwaltungsstrafen.

Folgende Strafrahmen sind vorgesehen:

  • Unterentlohnung: bis 50.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50.000 Euro ist: bis 100.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100.000 Euro ist: bis 250.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100.000 Euro ist und das Entgelt vorsätzlich um mehr als 40% vorenthalten wurde: bis 400.000 Euro
  • Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen: bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall: bis 40.000 Euro
  • Vereitelung der Kontrolle und Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen: bis 40.000 Euro
  • Nichtmeldung der Entsendung oder Überlassung sowie Nichtbereithalten der Meldeunterlagen: bis 20.000 Euro

Bei

  • mehr als drei Arbeitskräfte betreffender Unterentlohnung oder Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen,
  • wiederholter Unterentlohnung oder Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen,
  • wiederholter Vereitelung der Lohnkontrolle oder
  • wiederholter Nicht- oder falscher Meldung der Entsendung oder Überlassung

hat die Bezirksverwaltungsbehörde Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mit Sitz im Ausland das Ausüben der Dienstleistung in Österreich für die Dauer von mindestens einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu untersagen.

Die Finanzpolizei kann von der Arbeitskraft einen Geldbetrag bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe oder ersatzweise verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Das darf sie dann machen, wenn

  • ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine der angeführten Verwaltungsübertretungen begangen wurde und wenn
  • die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug voraussichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert ist.

Kann eine vorläufige Sicherheit nicht eingehoben werden, können die Organe der Abgabenbehörden sowie die BUAK einen Zahlungsstopp erlassen. Das bedeutet, dass das Unternehmen den noch zu leistenden Werklohn nicht mehr zahlen darf. Bei Überlassung kann ebenso ein Zahlungsstopp für das Überlassungsentgelt erlassen werden.

Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe in Fällen, in denen die Strafverfolgung oder der Strafvollzug voraussichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde

  • der inländischen oder ausländischen Auftraggeberin/dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, oder
  • bei Überlassung der inländischen Beschäftigerin/dem inländischen Beschäftiger

auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt als Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

Rechtsgrundlagen

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft