Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Allgemeines

Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sind vorwiegend verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz des in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Niveaus vorgesehen.

Diese sollen vor allem

  • gleiche Lohnbedingungen für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sichern und
  • einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen Unternehmen sowie zwischen inländischen Unternehmen und Unternehmen ohne Sitz in Österreich ermöglichen.

Meldung der Entsendung oder Überlassung

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Überlasserinnen/Überlasser mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben die Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nach Österreich spätestens vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) mit dem Formular ZKO3 (Entsendung) oder Formular ZKO4 (Überlassung) elektronisch zu melden.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen die Entsendung von Arbeitskräften nicht der ZKO melden. In diesem Fall hat das beschäftigende Unternehmen in Österreich direkt beim Arbeitsmarktservice

  • für die Entsendung eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen – nähere Informationen dazu unter Arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen für Entsendungen aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat;
  • für die Überlassung zusätzlich eine Überlassungsbewilligung

zu beantragen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Entsendungs-Meldung bereithalten oder den Kontrollbehörden in elektronischer Form zugänglich machen. Sofern für die entsandten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen auch Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (insbesondere Sozialversicherungsdokument A 1) bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Bei einer Überlassung treffen diese Bereithaltungspflichten die inländische Beschäftigerin/den inländischen Beschäftiger.

Kontrolle des Mindestlohns

Zur Vermeidung von Lohndumping wird kontrolliert, ob der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestlohn bezahlt wird. Die Kontrolle erfolgt

  • für in Österreich sozialversicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht in Österreich sozialversichert sind, durch die Österreichische Gesundheitskasse,
  • für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durch das "Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung". Dieses ist bei der Österreichische Gesundheitskasse eingerichtet. Die Ermittlungen an der Arbeitsstelle werden durch die Finanzpolizei durchgeführt.

Unterentlohnungen im Baubereich können auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kontrolliert und angezeigt werden.

Liegt eine Unterentlohnung vor, so hat die kontrollierende Stelle Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. In bestimmten Fällen kann von der Anzeige abgesehen werden, allerdings nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das zustehende Entgelt nachzahlt.

Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, die Lohnunterlagen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die gesamte Dauer der Entsendung in Österreich in deutscher oder englischer Sprache am Arbeitsort bzw. Einsatzort bereit zu halten oder unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Kontrolle elektronisch zugänglich zu machen.

Lohnzahlungsnachweise brauchen, wenn sie als solche verständlich sind, nicht übersetzt werden

Zu den Lohnunterlagen zählen

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
  • Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen für die aufgrund der Tätigkeiten zustehenden Zulagen und Zuschläge
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt.

Pflicht zur Bereithaltung weiterer Unterlagen

Des Weiteren müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz die folgenden Unterlagen bereithalten oder unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Kontrolle elektronisch zugänglich machen:

  • Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege für die Anmeldung der entsandten oder überlassenen Arbeitskraft bei einem Sozialversicherungsträger des Entsendestaates (z. B. älteres, noch gültiges Formular A 1, Lohnzahlungsnachweise, die belegen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Entsendestaat geleistet werden),
  • Kopie der Meldung,
  • im Fall der Entsendung oder Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die im Entsendestaat ausgestellte Arbeitsbewilligung.

Verwaltungsstrafen

Bei Unterlassen der Meldung einer Entsendung oder Überlassung, Unterentlohnung, Vereitelung der Kontrolle sowie Nichtbereithalten oder Nichtübermittlung der Lohnunterlagen drohen Verwaltungsstrafen.

Folgende Strafrahmen sind vorgesehen:

  • Unterentlohnung: bis 50.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50.000 Euro ist: bis 100.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100.000 Euro ist: bis 250.000 Euro
  • Unterentlohnung, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100.000 Euro ist und das Entgelt vorsätzlich um mehr als 40% vorenthalten wurde: bis 400.000 Euro
  • Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen: bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall: bis 40.000 Euro
  • Vereitelung der Kontrolle und Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen: bis 40.000 Euro
  • Nichtmeldung der Entsendung oder Überlassung sowie Nichtbereithalten der Meldeunterlagen: bis 20.000 Euro

Zuständige Stellen

Untersagung der Dienstleistung

Bei

  • Unterentlohnung oder Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern,
  • wiederholter Unterentlohnung oder Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen,
  • wiederholter Vereitelung der Lohnkontrolle oder
  • wiederholter Nicht- oder falscher Meldung der Entsendung oder Überlassung

hat die Bezirksverwaltungsbehörde Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mit Sitz im Ausland die Ausübung der Dienstleistung in Österreich für die Dauer von mindestens einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu untersagen.

Vorläufige Sicherheit

Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer der angeführten Verwaltungsübertretungen und wenn die Strafverfolgung oder der Strafvollzug voraussichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert ist, kann die Finanzpolizei von der ausländischen Auftragnehmerin/dem ausländischen Auftragnehmer als vorläufige Sicherheit einen Geldbetrag bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe oder ersatzweise verwertbare Sachen beschlagnahmen.

Zahlungsstopp

Kann eine vorläufige Sicherheit nicht eingehoben werden, können die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einen Zahlungsstopp erlassen. Dies bedeutet, dass die inländische Auftraggeberin/der inländische Auftraggeber den noch zu leistenden Werklohn nicht mehr zahlen darf. Ebenso kann bei Überlassung ein Zahlungsstopp für das Überlassungsentgelt erlassen werden.

Sicherheitsleistung

Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe in Fällen, in denen die Strafverfolgung oder der Strafvollzug voraussichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde

  • der inländischen Auftraggeberin/dem inländischen Auftraggeber,
  • bei Überlassung der inländischen Beschäftigerin/dem inländischen Beschäftiger

auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt als Sicherheitsleistung zu erlegen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft