Einkommensbericht
Eine Maßnahme zur Bekämpfung der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern stellt die Verpflichtung von Unternehmen ab einer bestimmten Größe dar, alle zwei Jahre eine unternehmensbezogene Einkommensanalyse zu erstellen.
Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind verpflichtet, den Einkommensbericht zu legen.
Der Bericht muss eine anonymisierte Darstellung der Entgelte von Frauen und Männern enthalten. Dem zuständigen Betriebsrat oder – in betriebsratlosen Betrieben – der einzelnen Arbeitnehmerin/dem einzelnen Arbeitnehmer steht ein Informationsrecht zu. Die Erstellung und Ausfolgung der Einkommensanalyse ist einklagbar.
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Rechtsgrundlagen
§ 11a Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft