Arten von Zollverfahren
Alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.
Abgabe der Zollanmeldungen
- elektronisch (das ist der Standardfall)
- schriftlich (nur Reiseverkehr oder Notfallverfahren)
- mündlich oder
- durch eine Handlung, mit der die Wareninhaberin/der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen
Achtung
Für bestimmte Waren sind beim Grenzübertritt zusätzliche Überwachungsmaßnahmen notwendig (z.B. Veterinärkontrolle, Qualitätsklassenkontrolle). Diese Waren dürfen daher nur über bestimmte Grenzübergänge importiert werden.
Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wird eine Nichtunionsware durch Erhebung der Eingangsabgaben zur Unionsware. Der zollrechtliche Status der Ware ändert sich. Der ursprungsrechtliche Status (nichtpräferenzielles und/oder präferenzielles Ursprungsland laut Zollanmeldung) der Ware bleibt unverändert.
Die Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr muss beantragt werden. Dies geschieht durch Gestellung der Ware und Abgabe einer Zollanmeldung beim Zollamt Österreich (→ BMF).
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Das Versandverfahren ist ein Zollverfahren zur Erleichterung der Warenbeförderung zwischen zwei Orten im Zollgebiet, über ein anderes Zollgebiet oder zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten. Es ermöglicht das Aussetzen der Zölle, der Eingangsabgaben und der handelspolitischen Maßnahmen, die bei der Einfuhr anwendbar sind. Dadurch kann das Verzollen am Bestimmungsort vorgenommen werden, statt am Ort des Eingangs in das Zollgebiet.
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Zur Lagerung von Nichtunionswaren, ohne Eingangsabgaben zu entrichten, ist ein Zolllager notwendig. Um ein Zolllager betreiben zu dürfen, ist eine zollamtliche Bewilligung Voraussetzung.
Zu unterscheiden sind:
- Private Zolllager
Das Ein- und Auslagern von Nichtunionswaren geschieht ausschließlich durch Inhaberinnen/Inhaber der Zolllagerbewilligung (z.B.Speditionsunternehmen). - Öffentliche Zolllager
Nichtunionswaren können von jeder Person gelagert werden (z.B. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber ist Betreiberin/Betreiber eines Flughafens, Inhaber des Verfahrens ist ein Speditionsunternehmen).
Bewilligungsanträge für den Betrieb eines Zolllagers sind an das Zollamt Österreich (→ BMF) zu richten. Um eine Zolllagerbewilligung zu bekommen, muss eine Sicherheitsleistung erbracht werden.
Hinweis
Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in ein Zolllagerverfahren müssen bei den in der Bewilligung festgelegten Zollstellen abgegeben werden. Bei der Einlagerung von Waren selbst braucht keine Sicherheit mehr geleistet werden.
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Bei der aktiven Veredelung werden eingeführte Nichtunionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union (EU) Veredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung, Ausbesserung, Verwendung von Produktionshilfsmitteln) ohne Entrichtung der Eingangsabgaben unterzogen.
Die aktive Veredelung kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Bewilligungsanträge sind an das Zollamt Österreich (→ BMF) zu richten.
In bestimmten Fällen (z.B. einfache Reparaturen) ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung, welche die für die aktive Veredelung erforderlichen Angaben enthält, gleichzeitig als Bewilligungsantrag.
Hinweis
Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung müssen bei den in der Bewilligung festgelegten Zollstellen abgegeben werden. Die Art der Sicherheitsleistung wird in der Bewilligung angegeben.
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Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist vorgesehen, um die vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben für Nichtunionswaren zu ermöglichen, die
- zum vorübergehenden Gebrauch für einen bestimmten Zweck im Zollgebiet der EU bestimmt sind,
- während ihrer Verwendung im Zollgebiet der EU nicht verändert werden sollen und
- von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der EU bestimmt sind.
Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung kommt beispielsweise für Berufsausrüstung und Ausstellungswaren in Betracht. Es ist auch möglich, bestimmte Waren unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung zu überführen.
Die vorübergehende Verwendung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Bewilligungsanträge sind an das Zollamt Österreich (→ BMF) zu richten.
In den meisten Fällen ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung, welche die für die vorübergehende Verwendung erforderlichen Angaben enthält, gleichzeitig als Bewilligungsantrag.
Für bestimmte Waren kann die vorübergehende Verwendung nach dem Verfahren mit Carnet ATA bewilligt werden.
Hinweis
Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung müssen bei den in der Bewilligung festgelegten Zollstellen abgegeben werden. Je nach Art der Verwendung ist auch die Ansässigkeit oder Nichtansässigkeit der betreffenden Person im Zollgebiet der EU relevant für das Verfahren. Grundsätzlich ist im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Sicherheit zu leisten. Diese Pflicht entfällt, wenn die Waren durch andere Art der Willensäußerung in das Verfahren überführt werden dürfen.
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Bestimmte Waren können aufgrund ihrer Verwendung zu einem besonderen Zweck zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz zum freien Verkehr überlassen werden.
Diese Waren sind nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zollamtlich zu überwachen, bis der Nachweis erbracht ist, dass sie für den begünstigenden Zweck verwendet wurden.
Die betreffenden Waren werden in eigenen Verordnungen der Europäischen Kommission festgelegt und im Österreichischen Gebrauchszolltarif eigens gekennzeichnet. Verbrauchswaren können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Wenn Wirtschaftsbeteiligte die Aufnahme bestimmter Produkte in die Liste der begünstigten Waren anstreben, ist das im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, Abt. I/3 anzuregen. (E-Mail: Zollaussetzung@bmf.gv.at)
Hinweis
Für den ausgesetzten Zoll ist Sicherheit zu leisten.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen