Notwendige Unterlagen

Waren werden grundsätzlich mittels vollständiger Zollanmeldung in ein Zollverfahren überführt. Die vollständige Zollanmeldung umfasst alle notwendigen Angaben in der Zollanmeldung so­wie alle Unterlagen, die für das beantragte Zoll­verfah­ren notwendig sind.

Bei der Einfuhr von Waren werden grundsätzlich folgende Unterlagen benötigt:

Die Handelsrechnung der Verkäuferin/des Verkäufers muss bei elektronischer Zollanmeldung lediglich zur Verfügung gehalten und erforderlichenfalls der Zollstelle zu Kontrollzwecken übermittelt werden. Bei schriftlicher Zollanmeldung muss die Handelsrechnung der Zollanmeldung beigefügt werden. Sie wird zum Nachweis des Transaktionswertes der Waren verwendet und dient somit als Grundlage für die Berechnung von Zöllen und Steuern.

Für das Überführen von Waren in ein Zollverfahren ist grundsätzlich eine elektronische Zollanmeldung notwendig, die über ACCS ( BMF) abzugeben ist.

Die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung unter Verwendung des Einheitspapiers/AT, ist nur im Reiseverkehr zulässig. Im Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, kann eine schriftliche Zollanmeldung verwendet werden; in den meisten Fällen werden andere verfügbare Geschäftsunterlagen, z.B. Handelsrechnung, verwendet. Auf diese Weise können dringende Zollabfertigungen auch bei einem Systemausfall durchgeführt werden und die Zollanmeldung muss unverzüglich, sobald das System wieder funktioniert, elektronisch nachgemeldet werden.

Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann die Zollanmeldung mündlich beim Zollamt Österreich ( BMF) abgegeben werden.

Weiterführende Links

Zollanmeldung ( BMF)

Bei der Einfuhr von bestimmten Waren gewährt die EU bestimmte Zollbegünstigungen, wenn ein Ursprungszeugnis im Sinne des Art 57 UZK-IA vorliegt. Das Ursprungszeugnis muss dem Muster in Anhang 22-14 UZK-IA und den dort festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Diese besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen bestehen zumeist nur im Zusammenhang mit Zollkontingenten.

Hinweis

Sogenannte "allgemeine Ursprungszeugnisse", die bei Einfuhren in die EU im Rahmen der Zollabfertigung freiwillig vorgelegt werden, sind keine Ursprungszeugnisse im Sinne des Art 57 UZK-IA. Für diese allgemeinen Ursprungszeugnisse gibt es keine Formvorschriften und sie werden hauptsächlich ausgestellt, um bestimmten Anforderungen (z.B. im Zusammenhang mit Dokumentenakkreditiven) im internationalen Handel zu entsprechen.

Ungeachtet ihrer Form und ihres Inhalts können derartige allgemeine Ursprungszeugnisse nur dann als ein weiteres Erkenntnismittel zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs anerkannt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass sie den nichtpräferenziellen Ursprung eines Landes oder Gebietes unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des Art 60 UZK bescheinigen.

Wenn Zweifel am angemeldeten Ursprung bestehen, verliert das freiwillig vorgelegte Ursprungszeugnis seine Beweiskraft, unabhängig von Form und Inhalt.

Weiterführende Links

Ein Präferenznachweis bescheinigt den präferenziellen Ursprung einer Ware. Dabei ist immer zuerst festzustellen, ob zwischen der EU und einem bestimmten Staat oder einer Staatengruppe eine Präferenzmaßnahme (Abkommen oder eine autonome Begünstigung) besteht.

Wenn die Ware die Ursprungsregeln, die in den entsprechenden Präferenzabkommen festgelegt sind, erfüllt, werden Zollbegünstigungen bzw. Zollfreiheiten gewährt.

Für welche Staaten oder Staatengruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, steht in der Tabelle im Abschnitt 1.1. der Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen (UP-3000) ( BMF).

Weiterführende Links

Ursprung und Präferenzen ( BMF)

Online-Services

ACCS ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen