Sozialversicherung (SVS) – Anzeige
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich informiert die Gewerbebehörde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von der Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen. Das Firmenbuch informiert über Löschungen und das Ausscheiden aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Pflichtversicherung (→ oesterreich.gv.at) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem
- alle Gewerbeberechtigungen bei der Gewerbebehörde zurückgelegt werden
- die Löschung des Gesellschaftsverhältnisses (OG, KG) oder der Funktion als Geschäftsführerin/Geschäftsführer (GmbH) im Firmenbuch beantragt wird
- eine geschäftsführende Person als Gesellschafterin/Gesellschafter einer GmbH ausscheidet
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Gesellschaften, bei denen es zu einer Beendigung kommt.
Achtung
Diese Regelungen gelten für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Beendigung der Tätigkeit.
Fristen
Alle Änderungen, die zur Beendigung der Pflichtversicherung führen, müssen der SVS binnen einem Monat gemeldet werden.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Erforderliche Unterlagen
Verständigung/Bescheid über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen
Verständigung über den Austritt als Gesellschafter (OG, KG) oder Geschäftsführerin/Geschäftsführerin oder das Ausscheiden als Gesellschafter (GmbH).
In dringenden Fällen, wenn die behördliche Meldung nicht abgewartet werden kann, kann, kann die Verständigung über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen auch per E-Mail oder per Post bei der SVS eingebracht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Grundsätzlich müssen pflichtversicherte Personen die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von allen wichtigen Änderungen, Ereignissen und Tatsachen in Kenntnis setzen, um sich vor Nachteilen zu schützen. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht kann zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen führen.
Weiterführende Links
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
§§ 4, 7, 18 Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle SVS
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger