Beendigung einer Gesellschaft

Körperschaften und Gesellschaften, die ihre unternehmerische Tätigkeit beenden, müssen dem Finanzamt aktiv eine Anzeige erstatten. Sie müssen außerdem die Gewerbeberechtigung zurücklegen oder ruhend melden, die Firmenbuchlöschung veranlassen, der Sozialversicherung die Beendigung der Tätigkeit melden und ihre Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer abmelden.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereinen etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch

  • Zurücklegen der Gewerbeberechtigung,
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts,
  • Untergang der juristischen Person,
  • Entziehen der Gewerbeberechtigung durch die Behörde,
  • Urteil eines Gerichtes,
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung oder
  • Nichtanzeige des Rechtsüberganges nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch.

Über das Zurücklegen bzw. Entziehen der Gewerbeberechtigung informiert grundsätzlich die Gewerbebehörde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS). Das Firmenbuchgericht informiert über Löschungen und das Ausscheiden aus einer im Firmenbuch eingetragenen OG, KG (gilt nur für Komplementärinnen/Komplementäre) oder GmbH.

Die Pflichtversicherung ( oesterreich.gv.at) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem

  • alle Gewerbeberechtigungen bei der Gewerbebehörde zurückgelegt oder entzogen werden,
  • die Löschung des Gesellschaftsverhältnisses (OGKG) bzw. der Funktion als Geschäftsführerin/Geschäftsführer (GmbH) im Firmenbuch beantragt wird oder
  • eine geschäftsführende Person als Gesellschafterin einer GmbH ausscheidet.

Alle Änderungen, die zur Beendigung der Pflichtversicherung führen, müssen der SVS binnen einem Monat gemeldet werden. 

Folgende Unterlagen müssen der SVS vorgelegt werden:

  • Verständigung/Bescheid über die Zurücklegung bzw. Entziehung der Gewerbeberechtigungen
  • Verständigung über den Austritt als Gesellschafterin/Gesellschafter (OGKG) oder Geschäftsführerin/Geschäftsführerin oder das Ausscheiden als Gesellschafterin/Gesellschafter (GmbH)

In dringenden Fällen, wenn die behördliche Meldung nicht abgewartet werden kann, ist die Verständigung über die Zurücklegung bzw. Entziehung der Gewerbeberechtigungen auch per E-Mail oder per Post bei der SVS möglich.

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

In der Regel müssen pflichtversicherte Personen die SVS von allen wichtigen Änderungen, Ereignissen und Tatsachen in Kenntnis setzen, um sich vor Nachteilen zu schützen. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht kann dazu führen, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 4718 Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Gibt man die unternehmerische Tätigkeit auf – egal aus welchen Gründen –, muss diese Tatsache dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Anzeige an das Finanzamt kann samt Einreichen der erforderlichen Unterlagen persönlich, per Post, per Fax oder über Finanz-Online ( BMF) gemacht werden. Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, Finanz-Online und viele weitere Onlineverfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen.

Im Insolvenzfall wird das Finanzamt durch das Gericht ( BMJ) bzw. durch die Insolvenzverwalterin/den Insolvenzverwalter verständigt.

Gesellschaften und andere im Firmenbuch eingetragene Rechtsträgerinnen sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger müssen sich bei Beendigung ihrer Tätigkeit aus dem Firmenbuch löschen lassen. Diese Änderungen müssen unverzüglich angemeldet werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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