Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Grundsätzlich haftet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigerinnen/Gesellschaftsgläubigern wegen:
- grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
- Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes (Gläubigerbegünstigung § 158 StGB)
- nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- für den Bund hinsichtlich Abgabenforderungen und für den Sozialversicherungsträger hinsichtlich Beiträge nach dem ASVG (§§ 9 BAO und 67 Abs 10 ASVG)
- Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfpflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist unter gewissen Voraussetzungen strafbar.
Die Tatbegehungsformen sind
- das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 StGB ) und
- die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der Gläubigerinnen/Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB),
jeweils durch eine kridaträchtige Handlung.
Nach dem Gesetz handelt kridaträchtig, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
- einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
- durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
- übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
- es unterlässt, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlässt, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, oder
- es unterlässt, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Neben der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen kann bei einem vorsätzlichen Handeln (hält eine Schädigung ernstlich für möglich und findet sich damit ab) der Schuldnerin/des Schuldners im Zusammenhang mit einer Insolvenz allenfalls der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) verwirklicht werden. Betrügerische Krida (§ 156 StGB) pönalisiert eine wirkliche oder scheinbare Verringerung des den Gläubigerinnen/den Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds, die in der Praxis meist die Gemeinschuldnerin/den Gemeinschuldner selbst begünstigen soll. Dagegen erfasst § 158 StGB (Begünstigung eines Gläubigers) bei insgesamt gleich bleibendem Bestand des Befriedigungsfonds eine bloße Verschiebung, die eine Gläubigerin/einen Gläubiger oder mehrere Gläubigerinnen/Gläubiger begünstigt.
Hinweis
Der Tatbestand der Fahrlässigen Krida wurde im Jahr 2000 durch den Tatbestand der Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ersetzt. Rechtspolitisches Ziel war, das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminalisieren und die Strafbarkeit auf grob fahrlässiges Verhalten einzuschränken. Es ist daher nicht mehr jedes Fehlverhalten strafbar, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltensweisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind.
Rechtsgrundlagen
- §§ 156, 159 Strafgesetzbuch (StGB)
- § 9 Bundesabgabenordnung (BAO)
- § 67 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz