Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren

Während eines Insolvenzverfahrens können Gläubigerinnen/Gläubiger nicht individuell auf das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners zugreifen. Es gilt eine Prozess- und Exekutionssperre. Sie müssen ihre Insolvenzforderungen bei Gericht anmelden und werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Beschäftigte eines insolventen Unternehmens können zusätzlich einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt stellen. Außerdem gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sechsmonatige Vertragsauflösungssperre .

Schuldnerinnen/Schuldner müssen darauf achten, dass sie durch ihre Handlungen keine Gläubigerinteressen beeinträchtigen.

Unterstützung und Beratung gibt es bei den Gläubigerschutzverbänden und der Arbeiterkammer ( AK).

Hinweis

  • Insolvenzgläubigerinnen/Insolvenzgläubiger haben eine Insolvenzforderung gegen über der Schuldnerin/dem Schuldner.
  • Die Insolvenzforderung ist eine Forderung, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Sie muss bei Gericht angemeldet werden.
  • Hingegen entstehen Masseforderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie müssen nicht bei Gericht angemeldet werden und haben Vorrang vor Insolvenzforderungen.

Gläubigerinnen/Gläubiger, die aus der Insolvenzmasse befriedigt werden möchten, müssen ihre Insolvenzforderungen bis zum Ende der Anmeldefrist beim zuständigen Landesgericht anmelden. Die Frist ergibt sich aus dem Insolvenzedikt in der Insolvenzdatei ( BMJ). Auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung kommt es nicht an, da jede entstandene Forderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch fällig wird.

Gläubigerinnen/Gläubiger können die Anmeldung mit dem Formular "Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren" durchführen. Sie können das Formular auch online im PDF-Format an das Gericht übermitteln.

In der Insolvenzdatei finden sich beim jeweiligen Insolvenzedikt Informationen zu Name und Erreichbarkeit der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters sowie zum Verfahren.

Beschäftigte eines insolventen Unternehmens sollten sich an die Arbeiterkammer ( AK) wenden.

Als Gläubigerinnen/Gläubiger müssen sie ihre offenen Forderungen bei Gericht anmelden.

Zusätzlich hat jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der  IEF Service GmbH zu beantragen. Dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist die erfolgte gerichtliche Forderungsmeldung beizulegen. Die IEF Service GmbH begleicht offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Beschäftigte können den Antrag auf Insolvenz-Entgelt auch bei Gericht stellen, dieses leitet den Antrag dann ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weiter.

Vertragsauflösungssperre

Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte, dürfen Vertragspartnerinnen/Vertragspartner Verträge nur aus wichtigen Gründen auflösen. Das gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter).

Keine wichtigen Gründe sind:

  • die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin/des Schuldners 
  • der Schuldnerverzug bei der Erfüllung von Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind.

Unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gilt diese Vertragsauflösungssperre nicht

  • wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde,
  • bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
  • bei Arbeitsverträgen.

Wichtige Fristen

Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wenn die Schuldnerin/der Schuldner mit der Erfüllung einer vertraglichen Leistung in Verzug ist, die nicht in Geld besteht, muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erklären, ob vom Vertrag zurückgetreten wird. Dies muss unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Gibt die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass sie/er vom Geschäft zurücktritt.

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 23 und 25a Insolvenzordnung (IO)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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