Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Allgemeine Informationen

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Sanierungsverfahren unter der Kontrolle einer Masseverwalterin/eines Masseverwalters.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzung ist, dass

  • der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird,
  • innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können und dass
  • die Mehrheit der Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt. Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.

Hinweis

Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.

Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet, es bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter.

Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird.

Das Verfahren wird zu einem Konkursverfahren (inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im Internet), wenn

  • die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht,
  • der Sanierungsplan vom Gericht zurückgewiesen wird,
  • der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/den Gläubigern in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wird oder
  • sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen.

Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben; es enden die Wirkungen der Insolvenz. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Die Schuldnerin/der Schuldner erlangt die Verfügungsbefugnis über ihr/sein Vermögen wieder.

Fristen

Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans
  • Sanierungsplan

Zusätzliche Informationen

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht, auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt.

Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.

Tipp

Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (→ ÖRAK) zu beauftragen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 140 bis 168 Insolvenzordnung (IO)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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