Sicherung des Mitarbeiter-Entgelts in der Insolvenz

Jede einzelne Mitarbeiterin/jeder einzelne Mitarbeiter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, für ihre/seine offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der IEF Service GmbH zu beantragen. Außerdem hat sie/er die entsprechende gerichtliche Forderungsanmeldung beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) vorzunehmen. Diese Forderungsanmeldung muss dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden.

Die Sechsmonatsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenz-Entgelt bei Gericht gestellt wird. In einem solchen Fall wird dieser Antrag vom Gericht ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an die für Sie zuständige Arbeiterkammer.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

 

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.