Sicherung des Mitarbeiter-Entgelts in der Insolvenz
Jede einzelne Mitarbeiterin/jeder einzelne Mitarbeiter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, für ihre/seine offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der IEF Service GmbH zu beantragen. Außerdem hat sie/er die entsprechende gerichtliche Forderungsanmeldung beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) vorzunehmen. Diese Forderungsanmeldung muss dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden.
Die Sechsmonatsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenz-Entgelt bei Gericht gestellt wird. In einem solchen Fall wird dieser Antrag vom Gericht ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an die für Sie zuständige Arbeiterkammer.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Insolvenzordnung (IO)
- Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz