Unternehmensfortführung bei Insolvenzverfahren

Grundsätzlich prüft die Masseverwalterin/der Masseverwalter, ob eine Unternehmensfortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist.

Innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine Berichtstagsatzung bei Gericht stattfinden. Hier berichtet die Masseverwalterin/der Masseverwalter, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des Unternehmens oder für eine Fortführung gegeben sind.

In der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Berichtstagsatzung prüft die Masseverwalterin/der Masseverwalter die Chancen der Weiterführung des Unternehmens sowie die Erfolgsaussichten einer Sanierung. Bis zur Berichtstagsatzung hat die Masseverwalterin/der Masseverwalter das Unternehmen weiterzuführen.

Die Schuldnerin/der Schuldner muss der Masseverwalterin/dem Masseverwalter u.a. folgende Informationen erteilen:

  • eine Gläubigerliste erstellen
  • ein Vermögensverzeichnis erstellen
  • die Bankverbindungen bekanntgeben
  • die Masseverwalterin/der Masseverwalter über bestehende Verträge und über etwaige anhängige Gerichtsverfahren informieren
  • bei beabsichtigter Fortführung eine Aufstellung der monatlichen Fixkosten vornehmen.

Es müssen auch aktuelle Jahresabschlüsse und eine aktualisierte Buchführung vorliegen. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter muss das Zahlenmaterial und eine Fortführungserfolgsrechnung analysieren. Falls dieses Ergebnis negativ ist, muss die Masseverwalterin/der Masseverwalter einen Schließungsantrag stellen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Kaution für die Fortführung

Bei einer negativen Prognose kann die Schuldnerin/der Schuldner die Unternehmensschließung verhindern, indem sie/er eine Fortführungskaution hinterlegt. Dadurch soll vermieden werden, dass die Gläubigerinnen/Gläubiger durch die Fortführung einen finanziellen Nachteil erleiden.

Fortführung des Unternehmens

In der Berichtstagsatzung muss die Masseverwalterin/der Masseverwalter über das Vorliegen der Schließungs- oder der Fortführungsvoraussetzungen berichten und darüber, ob ein Sanierungsplan dem Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger entspricht.

Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung vorliegen, hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubigerinnen/Gläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen. Falls auch ein Sanierungsplan in Frage kommt, weil er im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger und erfüllbar ist, kann die Schuldnerin/der Schuldner eine Frist für die Einbringung eines Sanierungsplans beantragen.

Wenn die Schuldnerin/der Schuldner in der Berichtstagsatzung den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans stellt, darf das Unternehmen innerhalb dieser maximal 14-tägigen Frist nicht verwertet werden. Beantragt die Schuldnerin/der Schuldner dann innerhalb dieser 14 Tage einen Sanierungsplan, wird das Unternehmen fortgeführt. Wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder er den Interessen der Gläubigerinnen/Gläubiger nicht entspricht, wird das Unternehmen geschlossen und verwertet.

Rechtsgrundlagen

§ 114a Insolvenzordnung (IO)

Weiterführende Links

Fortführung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (→ WKO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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