Unternehmensfortführung bei Insolvenzverfahren

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens prüft die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter die Chancen der Weiterführung des Unternehmens sowie die Erfolgsaussichten einer Sanierung.

Innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine Berichtstagsatzung bei Gericht stattfinden. Dabei berichtet die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter dem Gericht und der Gläubigerversammlung darüber,

  • ob die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung oder für eine Unternehmensfortführung gegeben sind und
  • ob ein Sanierungsplan dem Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger entspricht.

Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung weiterzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird.

Pflichten des Schuldners

Zur Prüfung muss die Schuldnerin/der Schuldner der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter u.a. folgende Informationen geben:

  • eine Gläubigerliste
  • ein Vermögensverzeichnis
  • die Bankverbindungen
  • die Masseverwalterin/der Masseverwalter über bestehende Verträge und über etwaige anhängige Gerichtsverfahren informieren
  • bei beabsichtigtem Forführen des Unternehmens eine Aufstellung der monatlichen Fixkosten

Es müssen auch aktuelle Jahresabschlüsse und eine aktualisierte Buchführung vorliegen.

Die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter muss das Zahlenmaterial und eine Fortführungserfolgsrechnung analysieren.

Schließung des Unternehmens

Falls die Prognose der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters negativ ist, muss sie/er in der Berichtstagsatzung einen Schließungsantrag stellen.

Die Schuldnerin/der Schuldner kann die Unternehmensschließung verhindern, indem sie/er eine Fortführungskaution hinterlegt. Dadurch soll vermieden werden, dass die Gläubigerinnen/Gläubiger durch die Fortführung einen finanziellen Nachteil erleiden.

Fortführung des Unternehmens

Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung vorliegen, hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubigerinnen/Gläubiger die Fortführung auszusprechen. Falls auch ein Sanierungsplan in Frage kommt, weil er im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger und erfüllbar ist, kann die Schuldnerin/der Schuldner eine Frist für die Einbringung eines Sanierungsplans beantragen.

Wenn die Schuldnerin/der Schuldner in der Berichtstagsatzung den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans stellt, darf das Unternehmen innerhalb dieser maximal 14-tägigen Frist nicht verwertet werden. Beantragt die Schuldnerin/der Schuldner dann innerhalb dieser 14 Tage einen Sanierungsplan, wird das Unternehmen fortgeführt. Wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder er den Interessen der Gläubigerinnen/Gläubiger nicht entspricht, wird das Unternehmen geschlossen und verwertet.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Weiterführende Links

Fortführung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( WKO)

Rechtsgrundlagen

§ 114a Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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